Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß "Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik" in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Meister/zur Meisterin für Veranstaltungstechnik in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung oder Halle erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 11 durchführen.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, in der Veranstaltungstechnik folgende Aufgaben eines Meisters als Führungskraft in dem ihm übertragenen Aufgabenbereich wahrzunehmen:
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zu den anerkannten Abschlüssen "Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik" in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung oder Halle.
(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer
nachweist. ²Bei der Zulassung zur Prüfung für die Fachrichtungen Beleuchtung und Halle muss die Qualifikation als Elektrofachkraft vorhanden sein. ³Als Elektrofachkraft gilt, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beim Errichten, Ändern und Instandhalten von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Meisterprüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
(1) Die Qualifikation zum Geprüften Meister für Veranstaltungstechnik/zur Geprüften Meisterin für Veranstaltungstechnik in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle umfasst:
(2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2. Diese können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.
(3) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. ²Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.
(1) Im fachrichtungsübergreifenden Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:
(2) Im Prüfungsfach "Grundlagen für kostenbewußtes Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er volks- und betriebswirtschaftliche Grundkenntnisse besitzt und wirtschaftliche Zusammenhänge erkennen und beurteilen kann. ²Darüber hinaus soll er insbesondere nachweisen, daß er organisatorische Erfordernisse des Betriebes auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und notwendige Organisationstechniken anhand von Beispielen aus der Praxis anwenden kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
(3) Im Prüfungsfach "Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer rechtliche Grundlagen nachweisen. ²Er soll insbesondere anhand von betriebsbezogenen und praxisnahen Fällen nachweisen, daß er die Bedeutung der Rechtsvorschriften für seinen Funktionsbereich erkennen und beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
(4) Im Prüfungsfach "Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er über soziologische Grundkenntnisse verfügt und soziologische Zusammenhänge im Betrieb erkennen und beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
(5) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prüfungsfächern ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Prüfungsfach auch mündlich durchzuführen.
(6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als sechs Stunden dauern. ²Sie besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach:
1. | Grundlagen für kostenbewußtes Handeln | 1,5 Stunden, |
2. | Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln | 1,5 Stunden, |
3. | Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb | 1,5 Stunden. |
(7) In der mündlichen Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Prüfungsfach soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufstypische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen. ²Es ist von einer praxisbezogenen betrieblichen Situationsaufgabe auszugehen. ³Die Prüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.
(8) Wurde in nicht mehr als einem der in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. ²Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. ³Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als zehn Minuten dauern. ⁴Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. ⁵Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
(1) Im fachrichtungsspezifischen Teil "Bühne/Studio" ist in folgenden Fächern zu prüfen:
(2) Im Prüfungsfach "Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er mathematische und naturwissenschaftliche Kenntnisse zur Lösung praxisbezogener Aufgabenstellungen anwenden kann. ²Einschlägige Hilfsmittel sollen benutzt werden. ³Er soll insbesondere deutlich machen, daß er die Zusammenhänge von abhängigen Größen richtig einschätzen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
(3) Im Prüfungsfach "Technische Kommunikation" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß der die für seinen Arbeitsbereich erforderlichen technischen Kommunikationsmittel beherrscht und anwenden kann. ²Er soll anhand von Zeichnungen, Skizzen und Szenarien Arbeitsanweisungen erteilen und Arbeitskräfte rationell einsetzen können. In diesem Rahmen können geprüft werden:
(4) Im Prüfungsfach "Allgemeine Betriebstechnik und spezielle Betriebstechnik für Bühne und Studio" soll der Prüfungsteilnehmer unter Beachtung der bautechnischen Vorschriften nachweisen, daß er Aufbau, Funktion und Anwendung bühnen- und studiotechnischer Geräte und Anlagen kennt und beherrscht. ²Er soll Bodengliederungselemente sowie bühnen- und studiotechnische Geräte im Hinblick auf ihren Einsatz beurteilen und auswählen, ihre Funktion und deren Zusammenwirken erkennen und in erläuternden Skizzen darstellen können. ³Außerdem soll er nachweisen, daß er Störungen und Fehler eingrenzen und feststellen sowie deren Beseitigung veranlassen kann. ⁴Hierbei sind die Belange des Umweltschutzes und der Arbeitssicherheit zu berücksichtigen. In diesem Rahmen können geprüft werden:
(5) Im Prüfungsfach "Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Unfallgefahren, Brandgefährdungen und gesundheitsgefährdende Vorgänge erkennt, die entsprechenden Arbeitsschutz-, Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften beherrscht und erläutern sowie Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Schadensereignissen ergreifen und die Mitarbeiter zu sicherheitsgerechtem Verhalten anleiten kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
(6) Im Prüfungsfach "Brandschutz" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Brandgefährdungen erkennt, die entsprechenden Brandschutzvorschriften beherrscht und erläutern, Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Schadensereignissen ergreifen sowie die Mitarbeiter zu brandschutzgerechtem Verhalten anleiten kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
(7) Im Prüfungsfach "Bauordnungsrecht" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die Grundbegriffe des Bauordnungsrechts, insbesondere die bauaufsichtlichen Vorschriften für Versammlungsstätten, kennt und anwenden kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
einschlägige Bestimmungen
(8) In der Projektarbeit hat der Prüfungsteilnehmer nachzuweisen, daß er als betriebliche Führungskraft bei der Mitwirkung an einer Inszenierung oder an einer Bühnen-, Film-, Fernseh- oder Hörfunkproduktion die von der Probe bis zur Premiere auftretenden komplexen, praxisorientierten Probleme erfassen, darstellen, beurteilen und lösen kann. ²Die Projektarbeit ist als Hausarbeit anzufertigen und wird am letzten Tag der schriftlichen Prüfung gemäß Absatz 9 als Aufgabe gestellt. ³Als Bearbeitungszeit stehen dem Prüfungsteilnehmer 30 Arbeitstage zur Verfügung. ⁴Das Thema der Projektarbeit soll die betriebliche Praxis des Prüfungsteilnehmers berücksichtigen. Die schriftliche Hausarbeit soll mindestens folgende Bestandteile aufweisen:
(9) In den in Absatz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Prüfungsfächern ist schriftlich zu prüfen. ²Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als zwölf Stunden dauern; sie besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach:
1. | Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen | 1 Stunde, |
2. | Technische Kommunikation | 1 Stunde, |
3. | Allgemeine Betriebstechnik und spezielle Betriebstechnik für Bühne und Studio | 3 Stunden, |
4. | Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit | 2 Stunden, |
5. | Brandschutz | 1 Stunde, |
6. | Bauordnungsrecht | 2 Stunden. |
(10) Wurden in nicht mehr als zwei der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Fächer mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in diesen eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. ²Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. ³Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als zehn Minuten dauern. ⁴Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. ⁵Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
(11) Bei der Prüfung der Projektarbeit ist die Hausarbeit einschließlich der Präsentation der Lösung der gestellten Aufgabe vor dem Prüfungsausschuß zu bewerten. ²Die Präsentation soll nicht länger als 20 Minuten dauern. ³Die Form der Präsentation und der Einsatz technischer Mittel stehen dem Prüfungsteilnehmer frei. ⁴Die verwendeten Unterlagen sind dem Prüfungsausschuß zu überlassen.
(12) Die Hausarbeit und die Präsentation sind Ausgangspunkt des anschließenden Fachgesprächs. ²Im Rahmen des Fachgesprächs sind mindestens auch zwei Aufgabenstellungen praktisch zu lösen, die sich aus der Umsetzung der Projektarbeit ergeben und sicherheitsrelevante Problemlösungen enthalten sollen. ³Das Fachgespräch soll nicht länger als 40 Minuten dauern.
(1) Im fachrichtungsspezifischen Teil "Beleuchtung" ist in folgenden Fächern zu prüfen:
(2) Im Prüfungsfach "Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er mathematische und naturwissenschaftliche Kenntnisse zur Lösung praxisbezogener Aufgabenstellungen anwenden kann. ²Einschlägige Hilfsmittel sollen benutzt werden. ³Er soll insbesondere deutlich machen, daß er Zusammenhänge von abhängigen Größen richtig einschätzen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
(3) Im Prüfungsfach "Technische Kommunikation" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß der die für seinen Arbeitsbereich erforderlichen technischen Kommunikationsmittel beherrscht und anwenden kann. ²Er soll anhand von Zeichnungen, Skizzen und Szenarien Arbeitsanweisungen erteilen und Arbeitskräfte rationell einsetzen können. In diesem Rahmen können geprüft werden:
(4) Im Prüfungsfach "Allgemeine Betriebstechnik und spezielle Betriebstechnik der Beleuchtung" soll der Prüfungsteilnehmer unter Beachtung der elektrischen Schutzvorschriften nachweisen, daß er wesentliche Schaltungen der Elektrotechnik, Elektronik und der Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik sowie Aufbau, Funktion und Anwendung beleuchtungstechnischer Geräte und Anlagen kennt, die im Rahmen der Planung entsprechender Anlagen für Veranstaltungstechnik eingesetzt werden und Maßnahmen zu ihrer Instandhaltung veranlassen kann. ²Er soll Bauelemente, Geräte und Aggregate im Hinblick auf ihre Funktion beurteilen und auswählen, die Funktion von Bauelementen und Grundschaltungen sowie deren Zusammenwirken erkennen und in erläuternden Skizzen darstellen können. ³Außerdem soll er nachweisen, daß er die Störungssuche beherrscht, Störungen und Fehler eingrenzen und feststellen sowie ihre Beseitigung veranlassen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
(5) Im Prüfungsfach "Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Unfallgefahren und gesundheitsgefährdende Vorgänge erkennt, die entsprechenden Arbeitsschutz-, Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften beherrscht und erläutern sowie Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Schadensereignissen ergreifen und die Mitarbeiter zu sicherheitsgerechtem Verhalten anleiten kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
(6) Im Prüfungsfach "Brandschutz" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Brandgefährdungen erkennt, die entsprechenden Brandschutzvorschriften beherrscht und erläutern, Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Schadensereignissen ergreifen sowie die Mitarbeiter zu brandschutzgerechtem Verhalten anleiten kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
(7) Im Prüfungsfach "Bauordnungsrecht" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die Grundbegriffe des Bauordnungsrechts, insbesondere die bauaufsichtlichen Vorschriften für Versammlungsstätten, kennt und anwenden kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
einschlägige Bestimmungen
(8) In der Projektarbeit hat der Prüfungsteilnehmer nachzuweisen, daß er als betriebliche Führungskraft bei der Mitwirkung an einer Inszenierung oder an einer Bühnen-, Film-, Fernseh- oder Hörfunkproduktion die von der Probe bis zur Premiere auftretenden komplexen praxisorientierten Probleme erfassen, darstellen, beurteilen und lösen kann. ²Die Projektarbeit ist als Hausarbeit anzufertigen und wird am letzten Tag der schriftlichen Prüfung gemäß Absatz 9 als Aufgabe gestellt. ³Als Bearbeitungszeit stehen dem Prüfungsteilnehmer 30 Arbeitstage zur Verfügung. ⁴Das Thema der Projektarbeit soll die betriebliche Praxis des Prüfungsteilnehmers berücksichtigen. Die schriftliche Hausarbeit soll mindestens folgende Bestandteile aufweisen:
(9) In den in Absatz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Prüfungsfächern ist schriftlich zu prüfen. ²Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als zwölf Stunden dauern; sie besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach:
1. | Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen | 1 Stunde, |
2. | Technische Kommunikation | 1 Stunde, |
3. | Allgemeine Betriebstechnik und spezielle Betriebstechnik der Beleuchtung | 3 Stunden, |
4. | Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit | 2 Stunden, |
5. | Brandschutz | 1 Stunde, |
6. | Bauordnungsrecht | 2 Stunden. |
(10) Wurden in nicht mehr als zwei der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Fächer mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in diesen eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. ²Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. ³Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als zehn Minuten dauern. ⁴Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. ⁵Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
(11) Bei der Prüfung der Projektarbeit ist die Hausarbeit einschließlich der Präsentation der Lösung der gestellten Aufgabe vor dem Prüfungsausschuß zu bewerten. ²Die Präsentation soll nicht länger als 20 Minuten dauern. ³Die Form der Präsentation und der Einsatz technischer Mittel stehen dem Prüfungsteilnehmer frei. ⁴Die verwendeten Unterlagen sind dem Prüfungsausschuß zu überlassen.
(12) Die Hausarbeit und die Präsentation sind Ausgangspunkt des anschließenden Fachgesprächs. ²Im Rahmen des Fachgesprächs sind mindestens auch zwei Aufgabenstellungen praktisch zu lösen, die sich aus der Umsetzung der Projektarbeit ergeben und sicherheitsrelevante Problemlösungen enthalten sollen. ³Das Fachgespräch soll nicht länger als 40 Minuten dauern.
(1) Im fachrichtungsspezifischen Teil "Halle" ist in folgenden Fächern zu prüfen:
(2) Im Prüfungsfach "Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er mathematische und naturwissenschaftliche Kenntnisse zur Lösung praxisbezogener Aufgabenstellungen anwenden kann. ²Einschlägige Hilfsmittel sollen benutzt werden. ³Er soll insbesondere deutlich machen, daß er Zusammenhänge von abhängigen Größen richtig einschätzen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
(3) Im Prüfungsfach "Technische Kommunikation" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die für seinen Arbeitsbereich erforderlichen technischen Kommunikationsmittel beherrscht und anwenden kann. ²Er soll anhand von Zeichnungen, Skizzen und Szenarien Arbeitsanweisungen erteilen und Arbeitskräfte rationell einsetzen können. In diesem Rahmen können geprüft werden:
(4) Im Prüfungsfach "Allgemeine Betriebstechnik und spezielle Betriebstechnik der Halle" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er das Betreiben und die Betriebsbedingungen für bühnen-, beleuchtungs-, elektro-, meß- und regelungstechnische Anlagen und Geräte kennt und beherrscht. ²Unter Beachtung der Vorschriften soll er Geräte und Anlagen im Hinblick auf ihren Einsatz für Veranstaltungen und das Betreiben der Hallen beurteilen und auswählen, ihre Funktion, Sicherheit und deren Zusammenwirken erkennen und bewerten können. ³Im Rahmen der Planung für Veranstaltungen soll er Maßnahmen für die Wartung und Instandhaltung veranlassen können. ⁴Außerdem soll er nachweisen, daß er Störungen und Fehler eingrenzen und feststellen sowie deren Beseitigung veranlassen kann. ⁵Hierbei sind die Belange des Umweltschutzes und der Arbeitssicherheit zu berücksichtigen. In diesem Rahmen können geprüft werden:
(5) Im Prüfungsfach "Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Unfallgefahren und gesundheitsgefährdende Vorgänge erkennt, die entsprechenden Arbeitsschutz-, Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften beherrscht und erläutern sowie Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Schadensereignissen ergreifen und die Mitarbeiter zu sicherheitsgerechtem Verhalten anleiten kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
(6) Im Prüfungsfach "Brandschutz" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Brandgefährdungen erkennt, die entsprechenden Brandschutzvorschriften erläutern und Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Schadensereignissen ergreifen sowie die Mitarbeiter zu brandschutzgerechtem Verhalten anleiten kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
(7) Im Prüfungsfach "Bauordnungsrecht" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die Grundbegriffe des Bauordnungsrechts, insbesondere die bauaufsichtlichen Vorschriften für Versammlungsstätten, kennt und anwenden kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
einschlägige Vorschriften
(8) In der Projektarbeit hat der Prüfungsteilnehmer nachzuweisen, daß er als betriebliche Führungskraft bei der Mitwirkung an einer Inszenierung oder an einer Produktion die von der Probe bis zur Premiere auftretenden komplexen praxisorientierten Probleme erfassen, darstellen, beurteilen und lösen kann. ²Die Projektarbeit ist als Hausarbeit anzufertigen und wird am letzten Tag der schriftlichen Prüfung gemäß Absatz 9 als Aufgabe gestellt. ³Als Bearbeitungszeit stehen dem Prüfungsteilnehmer 30 Arbeitstage zur Verfügung. ⁴Das Thema der Projektarbeit soll die betriebliche Praxis des Prüfungsteilnehmers berücksichtigen. Die schriftliche Hausarbeit soll mindestens folgende Bestandteile aufweisen:
(9) In den in Absatz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Prüfungsfächern ist schriftlich zu prüfen. ²Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als zwölf Stunden dauern; sie besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach:
1. | Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen | 1 Stunde, |
2. | Technische Kommunikation | 1 Stunde, |
3. | Allgemeine Betriebstechnik und spezielle Betriebstechnik der Halle | 3 Stunden, |
4. | Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit | 2 Stunden, |
5. | Brandschutz | 1 Stunde, |
6. | Bauordnungsrecht | 2 Stunden. |
(10) Wurden in nicht mehr als zwei der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Fächer mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in diesen eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. ²Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. ³Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als zehn Minuten dauern. ⁴Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. ⁵Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
(11) Bei der Prüfung der Projektarbeit ist die Hausarbeit einschließlich der Präsentation der Lösung der gestellten Aufgabe vor dem Prüfungsausschuß zu bewerten. ²Die Präsentation soll nicht länger als 20 Minuten dauern. ³Die Form der Präsentation und der Einsatz technischer Mittel stehen dem Prüfungsteilnehmer frei. ⁴Die verwendeten Unterlagen sind dem Prüfungsausschuß zu überlassen.
(12) Die Hausarbeit und die Präsentation sind Ausgangspunkt des anschließenden Fachgesprächs. ²Im Rahmen des Fachgesprächs sind mindestens auch zwei Aufgabenstellungen praktisch zu lösen, die sich aus der Umsetzung der Projektarbeit ergeben und sicherheitsrelevante Problemlösungen enthalten sollen. ³Das Fachgespräch soll nicht länger als 40 Minuten dauern.
(1) Die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach werden zusammengefaßt.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in allen Prüfungsfächern, im schriftlichen und im praktischen Teil des berufs- und arbeitspädagogischen Teils, in der Projektarbeit sowie in dem Fachgespräch mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.
(3) Über das Bestehen ist ein Zeugnis gemäß der Anlage auszustellen. ²Im Fall der Freistellung nach § 8 sind Ort und Datum sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer von einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern befreit, wenn er darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. ²Der Prüfungsteilnehmer kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. ³In diesem Fall wird das letzte Ergebnis berücksichtigt.
(3) Ist das Fachgespräch nicht bestanden, muß der Prüfungsteilnehmer für die Wiederholungsprüfung auch eine neue Projektarbeit anfertigen.
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