freiRecht
VeranstTechMeistPrV

VeranstTechMeistPrV

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß "Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik" in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle

§ 3 Gliederung und Inhalt der Prüfung

(1) Die Qualifikation zum Geprüften Meister für Veranstaltungstechnik/zur Geprüften Meisterin für Veranstaltungstechnik in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle umfasst:

1.
den fachrichtungsübergreifenden Teil nach § 4,
2.
den fachrichtungsspezifischen Teil nach den §§ 5, 6 oder 7
3.
den berufs- und arbeitspädagogischen Teil.

(2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2. Diese können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.

(3) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. ²Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.