Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1.–18. Monat | 19.–36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | - a)
- Arten, Aufbau und Funktion von technischen Textilien, insbesondere für Sonnenschutz, Umweltschutz, Bautechnik, Transport- und Schutztechnik, unterscheiden
- b)
- Skizzen und Fachzeichnungen erstellen und anwenden
- c)
- Funktion, Proportion und Lage von Objekten berücksichtigen
- d)
- technische Unterlagen, insbesondere Fertigungsvorschriften, Normen, Sicherheitsbestimmungen, Arbeitsanweisungen, Merkblätter und Richtlinien, anwenden
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| - e)
- konstruktive Zusammenhänge zwischen Gestell und Gerüst sowie textilen Flächen, Folien und Verbundstoffen berücksichtigen
- f)
- Umsetzungsvorschläge unter Berücksichtigung von technischen Vorgaben, Einsatz, Funktion, Flächengestaltung und Kundenanforderungen erarbeiten
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2 | Auswählen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen sowie Zubehör (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | - a)
- Werk- und Hilfsstoffe nach Art und Struktur unterscheiden und auswählen
- b)
- Verarbeitungs- und Gebrauchsanforderungen beachten und nach Verwendungszweck unterscheiden
- c)
- textile Flächengebilde, Folien und Verbundstoffe nach Eigenschaften unterscheiden und einsetzen
- d)
- Einfluss von Werkstoffeigenschaften auf Fertigprodukte berücksichtigen
- e)
- Zubehör nach technischen und statischen Vorgaben auswählen und einsetzen
- f)
- Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör sortieren und lagern, auf Qualität, insbesondere auf Schäden und Fehler, prüfen
- g)
- Fertigungsverfahren unter Berücksichtigung von Werkstoffeigenschaften auswählen
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| h): Auswirkungen von Veredelungsprozessen auf Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Elastizität, Reißfestigkeit, Schrumpfung, Witterungsbeständigkeit und Verarbeitbarkeit, berücksichtigen | | 3 |
3 | Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | - a)
- Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, insbesondere nach Materialbeschaffenheit und Einsatzgebieten, auswählen und einsetzen
- b)
- Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen warten, Wartungspläne berücksichtigen
- c)
- Maschinen einrichten, Funktionen prüfen, Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung von Sicherheitsbestimmungen in Betrieb nehmen und bedienen
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| | - d)
- Prozessdaten einstellen, Produktionsprozesse überwachen, Verfahrensparameter korrigieren
- e)
- Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen
- f)
- vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbesondere Verschleißteile kontrollieren, austauschen und Austausch veranlassen
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4 | Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | - a)
- Werk- und Hilfsstoffe legen, nach Rapport ablängen, Fadenlauf berücksichtigen
- b)
- Schnittformen, insbesondere nach Schnittschablonen und Zeichnungen, übertragen, Schnittmaße kontrollieren
- c)
- Teile zuschneiden, kontrollieren und kennzeichnen
- d)
- Schnittteile zusammenstellen und zuordnen, Materialreste sortieren, lagern und umweltgerecht entsorgen
- e)
- Schnittteile, Verbindungsteile und Zubehör nach Arbeitsauftrag bereitstellen
| 6 | |
f): Schnittschablonen prüfen und anfertigen, Schnittbilder optimieren | | 5 |
5 | Ausführen von Näharbeiten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | - a)
- Nähmaterialien, insbesondere Nadeln, Garne und Zwirne, nach Verwendungszweck auswählen
- b)
- Sticharten, insbesondere Stepp- und Kettenstich, unter Berücksichtigung von Material und Einsatz auswählen und anwenden
- c)
- vertikale und horizontale Nähte, insbesondere Flachnähte, herstellen
- d)
- Zusatzvorrichtungen, insbesondere Säumer und Nähfüße, auswählen und einsetzen
- e)
- Näharbeiten unter ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten ausführen und kontrollieren sowie Grifftechniken anwenden
| 10 | |
- f)
- Nahtverbindungen prüfen, Nähfehler beseitigen
- g)
- Bogen-, Form- und Kappnähte herstellen
- h)
- Schnittkanten einfassen
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6 | Ausführen von Schweißarbeiten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | - a)
- Schweißverfahren auswählen und festlegen, Elektroden, Düsen und Heizkeile nach Verwendungszweck einsetzen
- b)
- Zusatzvorrichtungen, insbesondere Führungen, auswählen und einsetzen
- c)
- Nahtflächen vorbereiten, Schnittteile fixieren
- d)
- vertikale und horizontale Schweißnähte unter Berücksichtigung von Bestimmungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes herstellen und kontrollieren
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- e)
- Schweißnähte prüfen, Schweißfehler beseitigen
- f)
- konvexe und konkave Schweißnähte herstellen
- g)
- unterschiedliche Materialien miteinander verschweißen
| | 14 |
7 | Ausführen von Klebearbeiten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | - a)
- Klebeverfahren und Klebstoffe nach Verwendungszweck auswählen und festlegen
- b)
- Zusatzvorrichtungen, insbesondere Führungen und Warenspannvorrichtungen, auswählen und einsetzen
- c)
- Klebearbeiten unter Berücksichtigung von Bestimmungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes ausführen und kontrollieren
- d)
- Klebstoffreste sortieren und umweltgerecht entsorgen
| 6 | |
e): geklebte Nähte prüfen, Fehler beseitigen | | 2 |
8 | Fertigstellen und Instandsetzen von technischer Konfektionsware (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) | a): Zubehör, insbesondere Seile, Beschläge, Ösen und Riemen, vorbereiten und anbringen | 4 | |
- b)
- Werkstoffe, insbesondere Metall, Holz und Kunststoff, bearbeiten
- c)
- Beschriftungszubehör auswählen, Kennzeichnungen, Beschriftungen und Bildzeichen anbringen
- d)
- technische Konfektionsware und Zubehör unter Berücksichtigung von technischen Vorgaben, Vorschriften, Kundenanforderungen und Sicherheitsbestimmungen vormontieren
- e)
- Funktionen prüfen
- f)
- Produkte kommissionieren, kunden- und materialgerecht verpacken sowie versandfertig machen
- g)
- Durchführbarkeit von Reparaturen und Änderungen beurteilen
- h)
- Material disponieren, Reparatur durchführen und dokumentieren
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Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1.–18. Monat | 19.–36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | - a)
- Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
- gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
- Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
- wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
- wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
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2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | - a)
- Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
- Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- c)
- Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
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| | d): Grundlagen, Aufgaben, und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben |
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | - a)
- Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
- berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
- Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
- Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
- mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
- für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
- Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
- Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5) | - a)
- Auftragsunterlagen prüfen und bearbeiten
- b)
- Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe und Fertigungsunterlagen festlegen und dokumentieren
- c)
- Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel den einzelnen Arbeitsschritten zuordnen, kennzeichnen und bereitstellen
- d)
- Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten
- e)
- Materialbedarf berechnen und Bedarfslisten erstellen
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- f)
- Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
- g)
- Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
- h)
- Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, festlegen und dokumentieren
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6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6) | - a)
- Informationen beschaffen, aufbereiten und auswerten
- b)
- auftragsbezogene Daten erstellen, auswerten und dokumentieren, Datenschutz beachten
- c)
- Gespräche mit Vorgesetzen, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
| 4 | |
d): Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten, Anwenderprogramme einsetzen | | 4 |
7 | Kundenorientierung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7) | - a)
- durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum wirtschaftlichen Betriebserfolg beitragen
- b)
- Kundenanforderungen bei der Durchführung von Aufträgen beachten und umsetzen
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- c)
- Gespräche mit Kunden und anderen Beteiligten führen, dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigen
- d)
- Kundenbeanstandungen entgegennehmen, beurteilen und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifen
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8 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 8) | - a)
- Ziele, Aufgaben und betrieblichen Aufbau der Qualitätssicherung unterscheiden
- b)
- Zwischen- und Endkontrollen durchführen und dokumentieren
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- c)
- Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren, Toleranzen berücksichtigen
- d)
- Kriterien für das Lagern von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Fertigprodukten berücksichtigen
- e)
- zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen beitragen
- f)
- Zusammenhänge zwischen qualitätssichernden Maßnahmen, Produktivität, Wirtschaftlichkeit und Kundenzufriedenheit berücksichtigen
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