§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). ²Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Technischen Konfektionär/zur Technischen Konfektionärin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen,
- 2.
- Auswählen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen sowie Zubehör,
- 3.
- Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen,
- 4.
- Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen,
- 5.
- Ausführen von Näharbeiten,
- 6.
- Ausführen von Schweißarbeiten,
- 7.
- Ausführen von Klebearbeiten,
- 8.
- Fertigstellen und Instandsetzen von technischer Konfektionsware;
Abschnitt B
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
- 6.
- Betriebliche und technische Kommunikation,
- 7.
- Kundenorientierung,
- 8.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.