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TKonfAusbV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Konfektionär/zur Technischen Konfektionärin
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Technischer Konfektionär/Technische Konfektionärin wird nach
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes
staatlich anerkannt.
TKonfAusbV
Eingangsformel
§ 1
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2
Dauer der Berufsausbildung
§ 3
Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 4
Durchführung der Berufsausbildung
§ 5
Zwischenprüfung
§ 6
Abschlussprüfung
§ 7
Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Technischen Konfektionär/zur Technischen Konfektionärin