Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Konfektionär/zur Technischen Konfektionärin
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). ²Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Technischen Konfektionär/zur Technischen Konfektionärin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. ²Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. ²Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. ³Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. ²Sie soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Fügetechnik statt.
(4) Für den Prüfungsbereich Fügetechnik bestehen folgende Vorgaben:
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. ²In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. ³Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
(3) Für den Prüfungsbereich Konfektion technischer Textilien bestehen folgende Vorgaben:
(4) Für den Prüfungsbereich Planung und Fertigung bestehen folgende Vorgaben:
(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
(6) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1. | Prüfungsbereich Konfektion technischer Textilien | 60 Prozent, |
2. | Prüfungsbereich Planung und Fertigung | 30 Prozent, |
3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
(7) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
bewertet worden sind.
(8) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. ²Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1.–18. Monat | 19.–36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) |
| 5 |
| 6 |
2 | Auswählen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen sowie Zubehör (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) |
| 10 |
h): Auswirkungen von Veredelungsprozessen auf Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Elastizität, Reißfestigkeit, Schrumpfung, Witterungsbeständigkeit und Verarbeitbarkeit, berücksichtigen | 3 |
3 | Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) |
| 7 |
| 8 |
4 | Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) |
| 6 |
f): Schnittschablonen prüfen und anfertigen, Schnittbilder optimieren | 5 |
5 | Ausführen von Näharbeiten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) |
| 10 |
| 12 |
6 | Ausführen von Schweißarbeiten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) |
| 14 |
| 14 |
7 | Ausführen von Klebearbeiten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) |
| 6 |
e): geklebte Nähte prüfen, Fehler beseitigen | 2 |
8 | Fertigstellen und Instandsetzen von technischer Konfektionsware (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) | a): Zubehör, insbesondere Seile, Beschläge, Ösen und Riemen, vorbereiten und anbringen | 4 |
| 10 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1.–18. Monat | 19.–36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) |
|
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) |
|
d): Grundlagen, Aufgaben, und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) |
|
4 | Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
|
5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5) |
| 6 |
| 5 |
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6) |
| 4 |
d): Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten, Anwenderprogramme einsetzen | 4 |
7 | Kundenorientierung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7) |
| 3 |
| 4 |
8 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 8) |
| 3 |
| 5 |
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