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Strafbefreiungserklärungsgesetz
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Strafbefreiungserklärungsgesetz
Gesetz über die strafbefreiende Erklärung
Erster Abschnitt: Strafbefreiende Erklärung
§ 5 Strafausschluss in besonderen Fällen
Kann eine andere Tat wegen der Strafbarkeit nach den
§§ 370 und 370a der Abgabenordnung
nicht bestraft werden, so gilt dies auch dann, wenn eine Bestrafung nach den
§§ 370 und 370a der Abgabenordnung
auf Grund dieses Gesetzes entfällt.
Strafbefreiungserklärungsgesetz
Erster Abschnitt: Strafbefreiende Erklärung
§ 1
Inhalt und Wirkung der strafbefreienden Erklärung
§ 2
Erklärungsberechtigte Person
§ 3
Inhalt, Form und Adressat der strafbefreienden Erklärung
§ 4
Umfang der Strafbefreiung
§ 5
Strafausschluss in besonderen Fällen
§ 6
Steuerordnungswidrigkeiten
§ 7
Ausschluss der Straf- oder Bußgeldbefreiung
Zweiter Abschnitt: Steuerrechtliche Wirkung der strafbefreienden Erklärung
§ 8
Sachlicher Umfang der Abgeltungswirkung
§ 9
Persönlicher Umfang der Abgeltungswirkung
§ 10
Besondere Vorschriften
Dritter Abschnitt: Verjährung für Besteuerungszeiträume vor 1993
§ 11
Besondere Verfolgungsverjährung
§ 12
Besondere Festsetzungsverjährung
Vierter Abschnitt: Verwendungsbeschränkung
§ 13
Verwendungsbeschränkung