Strafbefreiungserklärungsgesetz
Gesetz über die strafbefreiende Erklärung
- Dritter Abschnitt: Verjährung für Besteuerungszeiträume vor 1993
§ 12 Besondere Festsetzungsverjährung
Die in § 11 genannten Ansprüche gelten als erloschen, soweit sie der zuständigen Finanzbehörde bei Eingang einer wirksamen strafbefreienden Erklärung noch nicht bekannt waren. ²Dies gilt auch, wenn sich später herausstellt, dass diese Erklärung unvollständig war.