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Strafbefreiungserklärungsgesetz

Strafbefreiungserklärungsgesetz

Gesetz über die strafbefreiende Erklärung

  • Dritter Abschnitt: Verjährung für Besteuerungszeiträume vor 1993

§ 12 Besondere Festsetzungsverjährung

Die in § 11 genannten Ansprüche gelten als erloschen, soweit sie der zuständigen Finanzbehörde bei Eingang einer wirksamen strafbefreienden Erklärung noch nicht bekannt waren. ²Dies gilt auch, wenn sich später herausstellt, dass diese Erklärung unvollständig war.