Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten
(1) Der Sprecherausschuß vertritt die Belange der leitenden Angestellten des Betriebs (§ 1 Abs. 1 und 2). ²Die Wahrnehmung eigener Belange durch den einzelnen leitenden Angestellten bleibt unberührt.
(2) Der Sprecherausschuß ist zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten. ²Auf Verlangen sind ihm die erforderlichen Unterlagen jederzeit zur Verfügung zu stellen.