Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten
(1) Der Konzernsprecherausschuß ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtsprecherausschüsse innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können. ²Er ist den Gesamtsprecherausschüssen nicht übergeordnet.
(2) Der Gesamtsprecherausschuß kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Konzernsprecherausschuß schriftlich beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. ²Der Gesamtsprecherausschuß kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. ³Für den Widerruf der Beauftragung gilt Satz 1 entsprechend.