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SchRegDV

SchRegDV

Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung

  • Achter Abschnitt: Maschinell geführte Register
    • Unterabschnitt 2: Eintragungen in maschinell geführte Register

§ 62

Bei dem maschinell geführten Register soll eine Eintragung nur möglich sein, wenn die für die Führung des Registers zuständige Person oder, in den Fällen des § 61 Abs. 1 Satz 3, der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, der Eintragung ihren oder seinen Nachnamen hinzusetzt und beides elektronisch unterschreibt. ²Die elektronische Unterschrift soll in einem allgemein als sicher anerkannten automatisierten kryptographischen Verfahren textabhängig und unterzeichnerabhängig hergestellt werden. ³Die unterschriebene Eintragung und die elektronische Unterschrift werden Bestandteil des maschinell geführten Registers. Die elektronische Unterschrift soll durch die zuständige Stelle überprüft werden können.