SchRegDV
Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
- Achter Abschnitt: Maschinell geführte Register
- Unterabschnitt 2: Eintragungen in maschinell geführte Register
§ 62
Bei dem maschinell geführten Register soll eine Eintragung nur möglich sein, wenn die für die Führung des Registers zuständige Person oder, in den Fällen des § 61 Abs. 1 Satz 3, der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, der Eintragung ihren oder seinen Nachnamen hinzusetzt und beides elektronisch unterschreibt. ²Die elektronische Unterschrift soll in einem allgemein als sicher anerkannten automatisierten kryptographischen Verfahren textabhängig und unterzeichnerabhängig hergestellt werden. ³Die unterschriebene Eintragung und die elektronische Unterschrift werden Bestandteil des maschinell geführten Registers. ⁴Die elektronische Unterschrift soll durch die zuständige Stelle überprüft werden können.