Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
Erster Abschnitt: Einrichtung der Register im Allgemeinen
(1) Die Bände erhalten fortlaufende Nummern. ²Jeder Band enthält regelmäßig mehrere Registerblätter gleicher Seitenzahl. ³Im Falle des Bedürfnisses können auch Bände für Registerblätter mit größerer Seitenzahl angelegt werden. ⁴Auch in diesen Bänden soll die Zahl der Seiten der einzelnen Registerblätter gleich sein.
(2) Die Registerblätter erhalten fortlaufende Nummern. ²Besteht das Register aus mehreren Bänden, so schließen sich die Blattnummern jedes weiteren Bandes an die des vorhergehenden an. ³Als weiterer Band gilt auch ein nach Absatz 1 Satz 3 angelegter Band.
(1) Die Urkunden und Abschriften, die nach § 59 der Schiffsregisterordnung vom Registergericht aufzubewahren sind, werden zu den Registerakten genommen. ²Das gleiche gilt für die bei der Anmeldung eingereichten Urkunden, soweit sie nicht dem Anmeldenden zurückgegeben werden.
(2) Betrifft ein Schriftstück der in Absatz 1 bezeichneten Art Eintragungen auf verschiedenen Registerblättern desselben Registergerichts, so ist es zu den Registerakten eines der beteiligten Blätter zu nehmen; in den Registerakten der anderen Blätter ist auf diese Registerakten zu verweisen.
Zweiter Abschnitt: Führung des Schiffsregisters
(1) Schreibversehen, die in einer Eintragung vorkommen, sind von Amts wegen zu berichtigen. ²Die Berichtigung ist in derselben Weise einzutragen, wie eine Veränderung der fehlerhaften Eintragung einzutragen wäre.
(2) Bei noch nicht unterschriebenen Maschineneintragungen können Schreibfehler, die den Sinn der Eintragung nicht verändern, dadurch berichtigt werden, daß die fehlerhaften Worte, Buchstaben oder Zeichen durchgestrichen und - soweit erforderlich - in richtiger Schreibweise wiederholt werden. ²Die Berichtigung kann entweder unmittelbar bei der Streichung oder unter Verwendung von Einschaltezeichen an geeigneter Stelle außerhalb des Eintragungstextes erfolgen. ³Die unrichtig geschriebenen Worte, Buchstaben oder Zeichen müssen lesbar bleiben. ⁴Die Beachtung dieser Vorschriften ist vor der Unterzeichnung der Eintragung zu überprüfen.
(3) Eine versehentlich erfolgte Rötung ist dadurch zu beseitigen, daß jeder rote Strich durch kleine schwarze Striche durchkreuzt wird.
(1) Geht die Zuständigkeit für die Führung des Registerblatts auf ein anderes Registergericht über, so ist das bisherige Blatt zu schließen.
(2) Beruht der Übergang der Zuständigkeit auf der Verlegung des Heimathafens oder des Heimatortes, so ist die Verlegung vor der Schließung einzutragen. ²Sind im Zusammenhang hiermit Anträge auf Eintragung von Rechtsänderungen oder auf Berichtigung des Registers gestellt, so sind sie vorher zu erledigen. ³Entsprechendes gilt bei der Anmeldung der Namensänderung eines Schiffs.
(3) Das bisherige Registergericht hat dem neuen Registergericht eine beglaubigte Abschrift des Registerblatts, die Registerakten sowie das Schiffszertifikat oder den Schiffsbrief zu übersenden.
(4) In der Aufschrift des neuen Blattes ist auf das bisherige Blatt zu verweisen. ²Gerötete, insbesondere gelöschte Eintragungen werden in das neue Blatt nur übertragen, soweit dies zum Verständnis der noch gültigen Eintragungen erforderlich ist; im übrigen werden von derartigen Eintragungen aus der zweiten und dritten Abteilung nur die laufenden Nummern und der Vermerk "gelöscht" übertragen. ³Die Übereinstimmung des Inhalts des neuen Blattes mit dem Inhalt des bisherigen Blattes ist in jeder Abteilung zu bescheinigen. ⁴Die Bescheinigungen sind in die Spalten zu setzen, in denen die Eintragungen unterschrieben werden. ⁵Geht die Zuständigkeit für ein vor dem 18. Juli 1982 vermessenes Seeschiff nach diesem Zeitpunkt auf ein anderes Registergericht über, ist für das neue Blatt der Vordruck nach dem Muster in Anlage 1 zu dieser Verordnung zu verwenden.
(5) Von dem Übergang der Zuständigkeit und von der Bezeichnung des neuen Registerblatts sind der eingetragene Eigentümer und die aus dem Registerblatt ersichtlichen dinglich Berechtigten zu benachrichtigen. ²Die Bezeichnung des neuen Blattes ist auch dem bisherigen Registergericht mitzuteilen.
(6) Geht infolge Änderung der Zuständigkeitsbestimmungen die Zuständigkeit für die Führung eines Registerblatts auf ein anderes Registergericht über, so werden für die hierdurch erforderlichen Registereintragungen und für die Ausstellung neuer Schiffsurkunden keine Kosten erhoben.
(1) Geht die Führung eines oder mehrerer Registerblätter auf ein anderes Registergericht über und werden die Register bei beiden Registergerichten in Einzelheften mit herausnehmbaren Einlegebogen geführt, so kann von der Schließung des Registerblatts abgesehen und das Registerblatt an das zuständige Gericht abgegeben werden.
(2) Das abgegebene Blatt erhält nach Maßgabe des § 2 eine neue Bezeichnung. ²In der neuen Aufschrift des neuen Blattes sind in Klammern mit dem Zusatz "früher" auch das bisherige Gericht und die bisherige Band- und Blattnummer anzugeben.
(3) Mit dem Registerblatt und -band sind auch die Registerakten und die sonstigen Schriftstücke abzugeben, die sich auf die Registerblätter beziehen und bei den Akten aufbewahrt werden.
(1) Ist auf einem Registerblatt für Neueintragungen kein Raum mehr oder ist das Registerblatt unübersichtlich geworden, so ist es umzuschreiben. ²Ein Registerblatt kann umgeschrieben werden, wenn es durch die Umschreibung wesentlich vereinfacht wird; das gleiche gilt, wenn ein bisher in festen Bänden geführtes Register als Register in Bänden oder Einzelheften mit herausnehmbaren Einlegebogen geführt werden soll. ³Enthält ein Registerband nur noch wenige gültige Registerblätter und erscheint daher die Ausscheidung des Bandes zweckmäßig, so können die noch gültigen Registerblätter umgeschrieben werden. ⁴Ein umgeschriebenes Blatt ist zu schließen.
(2) In der Aufschrift des Blattes ist auf das bisherige Blatt zu verweisen. ²Die Eintragungsvermerke sind so zu fassen, daß tunlichst nur ihr gegenwärtiger Inhalt auf das neue Blatt übertragen wird. ³Dabei sollen regelmäßig Veränderungen in den für die Eintragung selbst bestimmten Spalten eingetragen werden. ⁴Bestehen Zweifel über die Art oder den Umfang der Eintragung, so sind die aus dem Register ersichtlichen Personen, deren Recht durch die Eintragung betroffen wird, vorher zu hören. ⁵In der dritten Abteilung ist der Tag der ersten Eintragung eines Rechts mit zu übertragen. ⁶Für gerötete, insbesondere gelöschte Eintragungen gilt § 12 Abs. 4 Satz 2. Jeder übertragene Vermerk, dessen Unterzeichnung erforderlich ist, ist mit dem Zusatz "umgeschrieben" zu versehen und zu unterzeichnen. ⁷§ 12 Abs. 4 Satz 5 gilt entsprechend.
(3) Das Schiffszertifikat oder der Schiffsbrief ist dem Registergericht einzureichen.
(4) Die Umschreibung ist dem eingetragenen Eigentümer und den aus dem Registerblatt ersichtlichen dinglich Berechtigten bekanntzugeben.
(1) Wird die Eintragung des Schiffs gelöscht, so ist das Registerblatt zu schließen.
(2) Die Löschung der Eintragung eines Schiffs im Seeschiffsregister ist dem Registergericht mitzuteilen, bei dem das Schiff zuerst eingetragen war.
Dritter Abschnitt: Allgemeine Verfahrensvorschriften
(1) Einfache Abschriften sind mit der Angabe des Tages ihrer Fertigstellung abzuschließen. ²Sie sind nicht zu unterzeichnen.
(2) Eine Abschrift wird in der Weise beglaubigt, daß unter die Abschrift ein Vermerk gesetzt wird, der die Übereinstimmung mit der Hauptschrift bezeugt. ²In dem Beglaubigungsvermerk müssen Ort und Tag der Ausstellung angegeben werden; er muß unterschrieben und mit Siegel oder Stempel versehen werden.
(3) Soll die Abschrift eines Teils eines Registerblatts erteilt werden, so sind in die Abschrift die Eintragungen aufzunehmen, die den Gegenstand betreffen, auf den sich die Abschrift beziehen soll. ²In dem Beglaubigungsvermerk ist der Gegenstand anzugeben und zu bezeugen, daß weitere ihn betreffende Eintragungen in dem Register nicht enthalten sind. ³Ein abgekürzter Auszug aus dem Inhalt des Registers darf nicht erteilt werden.
(4) Werden beglaubigte Abschriften aus den Registerakten beantragt, so ist in dem Beglaubigungsvermerk ersichtlich zu machen, ob die Hauptschrift eine Urschrift, eine einfache oder beglaubigte Abschrift oder eine Ausfertigung ist; ist sie eine beglaubigte Abschrift oder eine Ausfertigung, so ist der Beglaubigungsvermerk oder der Ausfertigungsvermerk in die beglaubigte Abschrift aufzunehmen. ²Durchstreichungen, Änderungen, Einschaltungen, Radierungen oder andere Mängel einer von den Beteiligten eingereichten Schrift sollen in dem Vermerk angegeben werden.
(5) In die Abschriften aus dem Register sind die geröteten Eintragungen nur dann aufzunehmen, wenn dies beantragt oder den Umständen nach angemessen ist oder soweit die Abschrift durch Ablichtung hergestellt wird.
Vierter Abschnitt: Das Seeschiffsregister
(1) Für die Einrichtung des Seeschiffsregisters ist das Muster maßgebend, das dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt ist.
(2) Wird das Register in Bänden oder Einzelheften mit herausnehmbaren Einlegebogen geführt, kann von der Druckanordnung des Musters insoweit abgewichen werden, als die Abweichung zur Erleichterung des Eintragungsverfahrens zweckmäßig ist.
(1) In der ersten Abteilung sind einzutragen:
(2) Die erste Eintragung sowie die Löschung sind in Spalte 7, Veränderungen in Spalte 9, die das Flaggenrecht betreffenden Eintragungen in Spalte 10 zu unterschreiben.
(1) In der zweiten Abteilung sind einzutragen:
(2) Die Eintragungen sind in Spalte 5 zu unterschreiben.
(1) In der dritten Abteilung sind einzutragen:
(2) Für die Eintragung eines Arrestpfandrechts (§ 931 der Zivilprozeßordnung) Absatz 1 entsprechend.
(3) Eine Vormerkung, die sich auf eine Schiffshypothek oder einen Nießbrauch bezieht, wird eingetragen,
(4) Für die Eintragung eines Widerspruchs oder eines Schutzvermerks gilt Absatz 3 entsprechend.
(5) Eintragungen in den Spalten 1 bis 3 sind in Spalte 3, Eintragungen in den Spalten 4 bis 6 in Spalte 6 und Eintragungen in den Spalten 7 und 8 in Spalte 8 zu unterschreiben.
(1) Das Registergericht führt ein Verzeichnis der ihm vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder einer von diesem bestimmten Stelle zum Zwecke der Zuteilung an einzutragende Seeschiffe (§ 16 Abs. 2 der Schiffsregisterordnung) zur Verfügung gestellten Unterscheidungssignale in alphabetischer Reihenfolge. ²In dieser Reihenfolge teilt es die einzelnen Unterscheidungssignale den Schiffen zu. ³Die Zuteilung ist unter Angabe des Namens und der Gattung des Schiffs sowie des Namens und Wohnorts des Eigentümers in dem Verzeichnis zu vermerken.
(2) Ein Unterscheidungssignal ist nicht zuzuteilen für
(3) Jedes Schiff behält das ihm zugeteilte Unterscheidungssignal, auch wenn die Zuständigkeit für die Führung des Registerblatts auf ein anderes Registergericht übergeht. ²Ist das Unterscheidungssignal frei geworden, so kann es nur von dem Registergericht, dem es zugewiesen ist, erneut zugeteilt werden.
(4) Wird das Unterscheidungssignal frei, so ist dies in dem Verzeichnis der Unterscheidungssignale unter Angabe des Grundes zu vermerken. ²Ein frei gewordenes Unterscheidungssignal soll erst wieder zugeteilt werden, nachdem sämtliche dem Registergericht zugewiesenen Unterscheidungssignale zugeteilt worden sind; Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.
Fünfter Abschnitt: Das Binnenschiffsregister
(1) In der ersten Abteilung sind einzutragen:
(2) Die erste Eintragung ist in Spalte 6, Veränderungen sind in Spalte 8, Eintragungen nach Absatz 1 Nr. 9 in Spalte 9 zu unterschreiben.
(1) In der zweiten Abteilung sind einzutragen:
(2) Die Eintragungen sind in Spalte 5 zu unterschreiben.
Sechster Abschnitt: Das Schiff betreffende Urkunden
(1) Für das Schiffszertifikat ist das Muster in deutscher Sprache mit englischer Übersetzung maßgebend, das dieser Verordnung als Anlage 4 beigefügt ist.
(2) Für die Ausfertigung des Schiffszertifikats sind die amtlich ausgegebenen Vordrucke zu verwenden. ²Die Eintragungen sind aus dem Register so zu übernehmen (§ 60 der Schiffsregisterordnung), daß die vorgesehenen Zeilen und Spalten den vollständigen Inhalt der entsprechend überschriebenen Spalten des Registerblatts wiedergeben.
(3) Das Schiffszertifikat ist zu unterschreiben und mit dem Siegel des Registergerichts zu versehen. ²Es ist dem Eigentümer gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.
(4) Werden mehrere Bogen zu einem Schiffszertifikat verwendet, so sind sie durch Schnur und Siegel miteinander zu verbinden.
(1) Ist das Schiff noch nicht im Inland vermessen (§ 27 Abs. 1 Nr. 6), so sind die Ergebnisse der Vermessung links neben dem für die Eintragung der amtlichen Vermessung bestimmten Platz im Schiffszertifikat einzutragen.
(2) Verfügungsbeschränkungen, Vormerkungen und Widersprüche, die zur Zeit der Erteilung des Schiffszertifikats in der zweiten Abteilung des Schiffsregisters eingetragen sind, sind auf der Seite des Schiffszertifikats zu vermerken, die der Seite 3 des Musters in der Anlage 4 zu dieser Verordnung entspricht. ²Eintragungen von Schiffshypotheken oder eines Nießbrauchs sind auf der Seite des Schiffszertifikats zu vermerken, die der Seite 4 des Musters in der Anlage 4 zu dieser Verordnung entspricht. ³Die Vermerke sind zu unterschreiben und mit dem Stempel des Registergerichts zu versehen.
(1) Für die Ausfertigung des Schiffszertifikats können auch die amtlich vorgegebenen Vordrucke nach dem Muster in der Anlage 4a zu dieser Verordnung verwendet werden. ²Dabei sind die Eintragungen so zu übernehmen, dass nur der gültige Inhalt des Schiffsregisters wiedergegeben wird. ³Erforderlichenfalls können Anlagebogen verwendet werden. ⁴§ 37 Absatz 3 und 4 sowie § 38 Absatz 2 Satz 3 sind anzuwenden.
(2) Sind nach der Ausstellung eines Schiffszertifikats auf diesem weitere Eintragungen in das Schiffsregister zu vermerken, kann abweichend von § 39 ein neues Schiffszertifikat ausgestellt werden, in das nur der zur Zeit seiner Ausstellung gültige Inhalt des Schiffsregisters aufzunehmen ist.
(1) Ein neues Schiffszertifikat ist auszustellen, wenn das Schiff auf ein anderes Registerblatt übertragen wird oder wenn der Eigentümer es beantragt.
(2) In das neue Schiffszertifikat ist nur der zur Zeit seiner Ausstellung gültige Inhalt des Schiffsregisters aufzunehmen.
(3) Wird das neue Schiffszertifikat an Stelle eines abhandengekommenen ausgestellt, so ist dies im Ausfertigungsvermerk anzugeben.
(1) Abgesehen vom Fall des § 62 Abs. 3 der Schiffsregisterordnung ist das Schiffszertifikat auch unbrauchbar zu machen, wenn ein neues Schiffszertifikat ausgestellt ist.
(2) Das Schiffszertifikat wird dadurch unbrauchbar gemacht, daß es mit Einschnitten versehen und seine Vorderseite rot durchkreuzt wird; es ist bei den Registerakten zu verwahren.
(1) Für den beglaubigten Auszug aus dem Schiffszertifikat ist das Muster in deutscher Sprache mit englischer Übersetzung maßgebend, das dieser Verordnung als Anlage 5 beigefügt ist; für die Ausfertigung sind die amtlich ausgegebenen Vordrucke zu verwenden. ²Der Auszug ist zu unterschreiben und mit dem Siegel des Registergerichts zu versehen.
(2) In dem Auszug werden Veränderungen der Eintragungen im Schiffsregister nicht vermerkt. ²Wird der Inhalt des Auszugs von den Veränderungen berührt, so hat das Registergericht den Auszug unbrauchbar zu machen und einen neuen, den veränderten Eintragungen im Schiffsregister entsprechenden Auszug zu erteilen.
(3) Im übrigen gelten für den Auszug § 37 Abs. 2 Satz 2, § 40 Abs. 3 und § 41 entsprechend.
(1) Das Registergericht hat auf dem Eichschein die Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister zu vermerken. ²In dem Vermerk sind die Nummer des Registerblatts, das Datum der Eintragung und der Heimatort des Schiffs anzugeben. ³Der Vermerk ist zu unterschreiben und mit dem Stempel des Registergerichts zu versehen.
(2) Die Urkunde ist dem Eigentümer auszuhändigen, wenn der Vermerk nach Absatz 1 erteilt worden ist.
Siebenter Abschnitt: Das Schiffsbauregister
(1) In der ersten Abteilung sind einzutragen:
(2) Die erste Eintragung und die Veränderungen sind in Spalte 4, die Löschung ist in Spalte 5 zu unterschreiben.
(1) In der zweiten Abteilung sind einzutragen:
(2) Die Eintragungen sind in Spalte 3 zu unterschreiben.
(1) In der dritten Abteilung sind einzutragen:
(2) Für die Eintragung eines Arrestpfandrechts gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Eine Vormerkung, die sich auf eine Schiffshypothek bezieht, wird eingetragen:
(4) Für die Eintragung eines Widerspruchs oder eines Schutzvermerks gilt Absatz 3 entsprechend.
(5) Die Eintragungen in den Spalten 1 bis 3 sind in Spalte 3, die Eintragungen in den Spalten 4 und 5 in Spalte 5 und die Eintragungen in den Spalten 6 und 7 in Spalte 7 zu unterschreiben.
Achter Abschnitt: Maschinell geführte Register
Unterabschnitt 1: Maschinell geführte Register und ihre Anlegung
(1) Das Registerblatt kann auch umgeschrieben werden, wenn es maschinell geführt werden soll. ²Für die Durchführung gilt § 13 mit der Maßgabe, daß die zu übernehmenden Angaben des umzuschreibenden Registerblatts gemäß § 93 Satz 1 der Schiffsregisterordnung in Verbindung mit § 128 der Grundbuchordnung in den für das neue Registerblatt bestimmten Datenspeicher durch Übertragung in elektronische Zeichen aufzunehmen sind.
(2) Anstelle der Umschreibung ist in den Fällen des Absatzes 1 auch die Neufassung oder die Umstellung zulässig. ²Für die Neufassung gelten § 13 Abs. 1 und 2 und ergänzend § 69 der Grundbuchverfügung sinngemäß. ³Das neugefaßte Blatt erhält keine neue Nummer. ⁴Für die Umstellung gilt § 70 der Grundbuchverfügung sinngemäß.
(3) In der Aufschrift ist anstelle des Vermerks nach § 13 Abs. 2 Satz 1 der in § 71 der Grundbuchverfügung für die Umschreibung, die Neufassung oder die Umstellung jeweils bestimmte Freigabevermerk zu setzen. ²§ 15 gilt mit der Maßgabe, daß als Grund der Schließung die Fortführung auf EDV anzugeben ist.
(4) Für die Umschreibung des maschinell geführten Registers gilt § 13 sinngemäß. ²Der Inhalt der geschlossenen Blätter soll weiterhin wiedergabefähig oder lesbar bleiben.
(5) Die geschlossenen Registerblätter können als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn sichergestellt ist, daß die Wiedergabe oder die Daten innerhalb angemessener Zeit lesbar gemacht werden können. ²Die Landesjustizverwaltungen bestimmen durch allgemeine Verwaltungsanordnung Zeitpunkt und Umfang dieser Art der Aufbewahrung und die Einzelheiten der Durchführung.
(1) Kann ein maschinell geführtes Registerblatt ganz oder teilweise auf Dauer nicht mehr in lesbarer Form wiedergegeben werden, so ist es wiederherzustellen. ²Sein Inhalt kann unter Zuhilfenahme aller geeigneten Unterlagen ermittelt werden. ³Für das Verfahren gilt im übrigen die nach § 92 der Schiffsregisterordnung erlassene Rechtsverordnung. ⁴Soweit diese nicht erlassen ist, gilt die Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden in ihrer im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-11-4, veröffentlichten bereinigten Fassung sinngemäß.
(2) Ist die Vornahme von Eintragungen in maschinell geführte Register vorübergehend nicht möglich, so können auf Anordnung der Leitung des Registergerichts Eintragungen in einem Ersatzregister vorgenommen werden. ²§ 148 Abs. 2 der Grundbuchordnung gilt sinngemäß. ³Für die Führung des Ersatzregisters gelten die Bestimmungen dieser Verordnung. ⁴Der in der Aufschrift anzubringende Vermerk lautet: "Dieses Blatt ist als Ersatzregister an die Stelle des maschinell geführten Blattes ... getreten. ⁵Eingetragen am ...".
(3) Ist die Vornahme von Eintragungen in maschinell geführte Register nicht nur vorübergehend nicht möglich und können die Voraussetzungen des § 93 Satz 1 der Schiffsregisterordnung in Verbindung mit § 126 Abs. 1 der Grundbuchordnung in absehbarer Zeit nicht wiederhergestellt werden, so kann eine auf Grund jener Vorschriften erlassene Rechtsverordnung durch Rechtsverordnung aufgehoben und die Führung des Registers in Papierform bestimmt werden.
Unterabschnitt 2: Eintragungen in maschinell geführte Register
(1) Die Eintragung in maschinell geführte Register wird abweichend von § 2 Abs. 2 der Schiffsregisterordnung von der für die Führung des maschinell geführten Registers zuständigen Person veranlaßt. ²Einer besonderen Verfügung hierzu bedarf es in diesem Fall nicht. ³Die Landesregierung oder die von ihr ermächtigte Landesjustizverwaltung kann in der Rechtsverordnung nach § 93 Satz 1 der Schiffsregisterordnung in Verbindung mit § 126 Abs. 1 Satz 1 der Grundbuchordnung oder durch gesonderte Rechtsverordnung bestimmen, daß auch bei dem maschinell geführten Register die Eintragung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf Verfügung der für die Führung des Registers zuständigen Person veranlaßt wird.
(2) Die veranlassende Person soll die Eintragung auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen; die Aufnahme in den Datenspeicher (§ 56) ist zu verifizieren.
Unterabschnitt 3: Einsicht in maschinell geführte Register und Abschriften hieraus
(1) Der Ausdruck aus maschinell geführten Registern ist mit der Aufschrift "Ausdruck" und dem Hinweis auf das Datum des Abrufs der Registerdaten zu versehen. ²Der Ausdruck kann dem Antragsteller auch elektronisch übermittelt werden.
(2) Der Ausdruck gilt als beglaubigte Abschrift, wenn er gesiegelt ist und die Kennzeichnung "Amtlicher Ausdruck" sowie den Vermerk "beglaubigt" mit dem Namen der Person trägt, die den Ausdruck verfügt oder die ordnungsgemäße drucktechnische Herstellung des Ausdrucks allgemein zu überwachen hat. ²Anstelle der Siegelung kann in dem Vordruck maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt sein oder aufgedruckt werden; in beiden Fällen muß auf dem Ausdruck "Amtlicher Ausdruck" und der Vermerk "Dieser Ausdruck wird nicht unterschrieben und gilt als beglaubigte Abschrift" aufgedruckt sein oder werden. ³Absatz 1 Satz 2 gilt nicht.
(3) Auf dem Ausdruck oder dem amtlichen Ausdruck kann angegeben werden, welchen Eintragungsstand er wiedergibt.
(1) Bei maschinell geführten Registern sind das Schiffszertifikat, der amtliche Auszug aus diesem und der Schiffsbrief nicht zu unterschreiben. ²Am Schluß der Seite 2 der Muster der Anlagen 4 bis 6a ist jeweils der Vermerk aufzudrucken: "Diese Urkunde ist maschinell hergestellt und ohne Unterschrift wirksam." Anstelle des von Hand aufgebrachten Siegels kann das Siegel maschinell eingedruckt sein oder aufgedruckt werden. ³Im Verkehr mit dem Ausland können maschinell hergestellte Schiffsurkunden auch von Hand unterschrieben und gesiegelt werden; in diesem Fall ist der in Satz 2 bezeichnete Vermerk wegzulassen oder durchzustreichen.
(2) Der amtlich beglaubigte Auszug aus dem Schiffszertifikat trägt abweichend vom Muster in Anlage 5 die Überschrift "Amtlicher Auszug aus dem Schiffszertifikat".
(3) Besteht eine zu erstellende Schiffsurkunde aus mehreren Bögen, so ist § 37 Abs. 4 nicht anzuwenden. ²Auf jedem Bogen ist in diesem Fall die Blattzahl und auf den folgenden Bogen auch die Schiffsurkunde anzugeben, zu welcher die weiteren Bogen gehören.
(4) Sind auf einer erteilten Schiffsurkunde Änderungen oder Zusätze zu vermerken, so ist die erteilte Urkunde einzuziehen und unbrauchbar zu machen. ²An ihrer Stelle wird eine vollständige neue Urkunde erteilt. ³Dies gilt auch, wenn die erteilte Urkunde nicht aus dem maschinell geführten Register erteilt worden ist.
(1) Die Einsicht erfolgt durch Wiedergabe des betreffenden Registerblatts auf einem Bildschirm. ²Der Einsicht nehmenden Person kann gestattet werden, das Registerblatt selbst auf dem Bildschirm aufzurufen, wenn technisch sichergestellt ist, daß der Umfang der nach § 8 der Schiffsregisterordnung oder den Vorschriften dieser Verordnung zulässigen Einsicht nicht überschritten wird und Veränderungen des Registerinhalts nicht vorgenommen werden können.
(2) Anstelle der Wiedergabe auf einem Bildschirm kann auch die Einsicht in einen Ausdruck gewährt werden.
(3) Die Einsicht nach Absatz 1 oder 2 kann auch durch ein anderes als das Registergericht bewilligt und gewährt werden, welches das Registerblatt führt. ²Die für diese Aufgabe zuständigen Bediensteten sind besonders zu bestimmen. ³Sie dürfen Zugang zu den maschinell geführten Registerblättern des anderen Registergerichts nur haben, wenn sie eine Kennung verwenden, die ihnen von der Leitung ihres Registergerichts zugeteilt wird. ⁴Diese Form der Einsichtnahme ist auch über die Grenzen des betreffenden Landes hinweg zulässig, wenn die Landesjustizverwaltungen dies vereinbaren. ⁵Die Gewährung von Einsicht schließt die Erteilung von Abschriften mit ein.
Unterabschnitt 4: Automatisierter Abruf von Daten
(1) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens bedarf bei Gerichten, Strafverfolgungsbehörden, dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie und der See-Berufsgenossenschaft einer Verwaltungsvereinbarung. ²Sie kann allgemein auch dem Germanischen Lloyd und, für die in § 93 der Schiffsregisterordnung in Verbindung mit § 133 Abs. 4 der Grundbuchordnung bezeichneten Zwecke, Schiffsbanken und anderen Kreditinstituten durch die Landesjustizverwaltung genehmigt werden, soweit nicht ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen wird.
(2) Eine Genehmigung wird nur auf Antrag erteilt. ²Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk das betreffende Registergericht liegt. ³In der Rechtsverordnung nach § 73 oder einer Vereinbarung nach § 1 Abs. 3 der Schiffsregisterordnung kann die Zuständigkeit abweichend geregelt werden. ⁴Für das Verfahren gelten im übrigen das Verwaltungsverfahrens- und das Verwaltungszustellungsgesetz des das Register führenden Landes entsprechend.
(3) Die Genehmigung kann auf entsprechenden Antrag hin auch für die Registergerichte des Landes erteilt werden, bei denen die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. ²In der Genehmigung ist in jedem Fall das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 93 Satz 2 der Schiffsregisterordnung in Verbindung mit § 133 Abs. 2 Satz 2 und 3 Nr. 1 und 2 der Grundbuchordnung besonders festzustellen.
(4) Der Widerruf einer Genehmigung erfolgt durch die genehmigende Stelle. ²Ist eine Gefährdung von Registern zu befürchten, kann in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 die Genehmigung für einzelne Registergerichte auch durch die für diese jeweils zuständige Stelle ausgesetzt werden. ³Der Widerruf und die Aussetzung einer Genehmigung sind den übrigen Landesjustizverwaltungen unverzüglich mitzuteilen.
Unterabschnitt 5: Zusammenarbeit mit Behörden der Seeschiffahrt
(1) Unterscheidungssignale, IMO-Nummern, Meßdaten und Angaben zum Flaggenführungsrecht kann das Registergericht von dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie anfordern, soweit die Daten dort maschinell geführt werden.
(2) Soweit das Register maschinell geführt wird, dürfen das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie und die See-Berufsgenossenschaft für ihre Aufgaben notwendige Angaben aus der ersten bis dritten Abteilung anfordern, soweit dies für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
(3) Die Anforderung nach den Absätzen 1 und 2 bedarf keiner besonderen Genehmigung oder Vereinbarung. ²Auf Ersuchen der berechtigten Stellen übermittelt das Registergericht ihnen die erforderlichen Daten aus dem Register. ³Die Daten können auch im automatisierten Verfahren übermittelt werden.
Unterabschnitt 6: Datenverarbeitung im Auftrag, ergänzende Vorschriften des Landesrechts
Neunter Abschnitt: Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Registerakte
(1) Die Registerakte kann vollständig oder teilweise elektronisch geführt werden. ²Bei teilweiser elektronischer Führung sind in beide Teile der Registerakte Hinweise auf den jeweils anderen Teil aufzunehmen.
(2) Mit dem elektronischen Dokument ist in die Registerakte ein Protokoll darüber aufzunehmen,
(3) Das Registergericht entscheidet vorbehaltlich des Satzes 3 nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und in welchem Umfang der in Papierform vorliegende Inhalt der Registerakte in elektronische Dokumente übertragen und in dieser Form zur Registerakte genommen wird. ²Das Gleiche gilt für Dokumente, die nach der Anlegung der elektronischen Registerakte in Papierform eingereicht werden. ³Die Landesregierungen oder die von diesen ermächtigten Landesjustizverwaltungen können in der Rechtsverordnung nach § 73i diesbezügliche Verfahrensweisen ganz oder teilweise vorschreiben.
(4) Elektronische Dokumente, die nach § 59 Absatz 1 der Schiffsregisterordnung vom Registergericht aufzubewahren sind, sind so zu speichern, dass sie über die Registerakten aller beteiligten Registerblätter eingesehen werden können. ²Satz 1 gilt nicht für Dokumente, die bereits in Papierform zu den Registerakten genommen wurden.
(1) Wird ein in Papierform vorliegendes Schriftstück in ein elektronisches Dokument übertragen und in dieser Form anstelle des in Papierform vorliegenden Schriftstücks in die Registerakte übernommen, ist vorbehaltlich des Absatzes 2 durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Wiedergabe auf dem Bildschirm mit dem Schriftstück inhaltlich und bildlich übereinstimmt. ²Bei dem elektronischen Dokument ist zu vermerken, wann und durch wen die Übertragung vorgenommen wurde; zuständig ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle.
(2) Bei der Übertragung einer in Papierform eingereichten Urkunde, auf die eine aktuelle Registereintragung Bezug nimmt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bei dem elektronischen Dokument zu vermerken, dass die Wiedergabe auf dem Bildschirm mit dem Schriftstück inhaltlich und bildlich übereinstimmt. ²Durchstreichungen, Änderungen, Einschaltungen, Radierungen oder andere Mängel des Schriftstücks sollen in dem Vermerk angegeben werden. ³Das elektronische Dokument ist von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mit seinem Namen und einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. ⁴Ein Vermerk kann unterbleiben, soweit die in Satz 2 genannten Tatsachen aus dem elektronischen Dokument eindeutig ersichtlich sind.
(1) Wird ein elektronisches Dokument zur Übernahme in die Registerakte in die Papierform übertragen, ist durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Ausdruck inhaltlich und bildlich mit der Wiedergabe des elektronischen Dokuments auf dem Bildschirm übereinstimmt. ²Bei dem Ausdruck sind die in § 73c Absatz 2 Satz 1 genannten Feststellungen zu vermerken.
(2) Wird ein elektronisches Dokument zur Erhaltung der Lesbarkeit in ein anderes Dateiformat übertragen, ist durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Wiedergabe der Zieldatei auf dem Bildschirm inhaltlich und bildlich mit der Wiedergabe der Ausgangsdatei übereinstimmt. ²Protokolle nach § 73c Absatz 2, Vermerke nach § 73d sowie Eingangsvermerke nach § 136 Absatz 1 und 2 der Grundbuchordnung in Verbindung mit § 94 Absatz 5 der Schiffsregisterordnung sind ebenfalls in lesbarer Form zu erhalten; für sie gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die inhaltliche Übereinstimmung sicherzustellen ist.
(3) Im Fall einer Beschwerde hat das Registergericht von den in der elektronischen Registerakte gespeicherten Dokumenten Ausdrucke gemäß Absatz 1 für das Beschwerdegericht zu fertigen, soweit dies zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens notwendig ist. ²Die Ausdrucke sind mindestens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens aufzubewahren.
(1) Für die Erteilung von Ausdrucken aus der elektronischen Registerakte gilt § 65 Absatz 1 und 2 entsprechend. ²In den amtlichen Ausdruck sind auch die zugehörigen Protokolle nach § 73c Absatz 2 und Vermerke nach § 73d aufzunehmen.
(2) Für die Einsicht in die elektronischen Registerakten gilt § 67 entsprechend.
(3) Für den Abruf von Daten aus der elektronischen Registerakte im automatisierten Verfahren gelten die §§ 68 bis 70 entsprechend.
Zehnter Abschnitt: Übergangs- und Schlußvorschriften
(1) Für neu anzulegende Registerblätter können die vorhandenen Vordrucke, soweit sie der Schiffsregisterverfügung vom 29. Mai 1951 entsprechen, verwendet werden, wenn sie handschriftlich, mit Maschinenschrift oder mit Stempel auf den Stand gebracht werden, der sich aus den Anlagen 1 bis 3 zu dieser Verordnung ergibt.
(2) § 17 Abs. 1 der Schiffsregisterordnung ist auch für die erstmalige Zuteilung einer IMO-Nummer anzuwenden. ²Die IMO-Nummer ist auf den bestehenden Blättern an den seit Inkrafttreten des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes vorgesehenen Stellen hinzuzusetzen. ³Vorhandene Vordrucke, die den bis dahin geltenden Vorschriften entsprechen, können nach Maßgabe des Satzes 2 weiter verwendet werden.
(3) Entspricht ein Registerblatt nicht § 27 Abs. 1 Nr. 6 in der vom 25. Oktober 1994 an geltenden Fassung, so kann es bei der nächsten Eintragung entsprechend ergänzt werden. ²§ 29 Abs. 1 Nr. 8, § 36 und § 53 Abs. 1 Nr. 7 in der vom 25. Oktober 1994 an geltenden Fassung sind nur bei Löschungen nach diesem Datum zu berücksichtigen. ³Vorhandene Vordrucke, die nicht der von dem 1. November 1994 an geltenden Fassung der Anlagen 4 und 5 entsprechen, können weiterverwendet werden, wenn sie der bis dahin geltenden Fassung dieser Anlagen entsprechen und der Antragsteller auf die englische Übersetzung verzichtet.
(1) In den nicht geschlossenen Registerblättern von Binnenschiffen sind die vorgedruckten Teile der ersten Abteilung, Spalte 5, handschriftlich, mit Maschinenschrift oder mit Stempel auf den Stand zu bringen, der sich aus der Anlage 2 zu dieser Verordnung ergibt, wenn die erste Eintragung in der ersten Abteilung erfolgt, die Eintragung des Schiffs aber nicht gelöscht werden soll. ²Die dem geänderten Vordruck entsprechenden Angaben über das Schiff sind nachzutragen. ³Eintragungen, die durch die Änderung des Vordrucks gegenstandslos werden, sind rot zu unterstreichen. ⁴Die Registergerichte fordern die als Eigentümer Eingetragenen auf, die einzutragenden Tatsachen anzumelden und gemäß § 13 der Schiffsregisterordnung glaubhaft zu machen oder nachzuweisen sowie den Schiffsbrief einzureichen.
(2) Nicht geschlossene Registerblätter von Seeschiffen, die nicht seit dem 18. Juli 1982 neu vermessen worden sind, sind auf den Stand zu bringen, der sich aus der bis zum 17. Juli 1982 geltenden Fassung der Anlage 1 zu dieser Verordnung ergibt, wenn die erste Eintragung in der ersten Abteilung erfolgt, die Eintragung des Schiffs aber nicht gelöscht werden soll. ²Dies gilt nicht, wenn eine Änderung der ersten Abteilung des Seeschiffsregisters, Spalte 6d, in Betracht kommt, die Länge über alles jedoch der gültigen Urkunde über die Vermessung nicht entnommen werden kann. ³Im übrigen gilt Absatz 1 entsprechend; im Falle des Absatzes 1 Satz 4 sind die als Eigentümer Eingetragenen aufzufordern, das Schiffszertifikat und einen etwa erteilten beglaubigten Auszug aus dem Schiffszertifikat einzureichen.
(3) In den nicht geschlossenen Registerblättern von Seeschiffen, die seit dem 18. Juli 1982 neu vermessen worden sind, sind die neuen Angaben über die Ergebnisse der amtlichen Vermessung nachzutragen, wenn der Eigentümer sie anmeldet. ²Absatz 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß die vorgedruckten Teile der ersten Abteilung, Spalten 6 bis 10, handschriftlich, mit Maschinenschrift oder mit Stempel auf den Stand zu bringen sind, der sich aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung ergibt.
(4) Im übrigen sind Änderungen des Vordrucks nicht geschlossener Registerblätter mit Rücksicht auf die seit dem 18. Juli 1982 geltende Fassung der Anlagen 1 bis 3 zu dieser Verordnung nicht geboten.
(1) Diese Verordnung gilt, soweit in den folgenden Absätzen nicht etwas Abweichendes bestimmt ist, auch in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet.
(2) Auf den vor dem 31. Dezember 1991 angelegten Registerblättern können auch nach diesem Tag neue Eintragungen vorgenommen werden, wenn die Rechtsverhältnisse dadurch zutreffend wiedergegeben werden und keine Verwirrung entsteht. ²Andernfalls ist das Registerblatt anläßlich einer neuen Eintragung nach Maßgabe des § 13 umzuschreiben.
(3) Bei der Ausstellung neuer Schiffsurkunden für Schiffe, die am 3. Oktober 1990 im Schiffsregister eingetragen waren, kann von den Mustern in den Anlagen zu dieser Verordnung abgewichen werden, soweit es erforderlich ist, um den Inhalt eines noch fortgeführten Registerblattes aus der Zeit vor dem 3. Oktober 1990 zutreffend wiederzugeben.
a) | Länge (length): .......... b) Breite (breadth): .......... | ||||
c) | aa) | Tiefe: .......... | bb) | Umfang: .......... | cc) | Seitenhöhe: .......... |
(depth) | (girth) | (moulded depth) | |||
d) | Länge über alles (length overall): .......... | ||||
i) | Bruttoraumzahl (gross tonnage): .......... k) Nettoraumzahl (net tonnage): .......... | ||||
l) | Messbrief (tonnage certificate): .......... |
m): Maschinenleistung (engine output): ..........
Laufende Nummer (serial number) | Eigentümer, Korrespondentreeder (name of owner, managing owner) | Schiffs- parten (shares in the ship) | Erwerbsgrund (legal ground of acquisition) |
................................. , | ................................. |
(place of issue) | (date of issue) |
(Siegel) | Amtsgericht |
(seal) | (local Court) |
Laufende Nummer (serial number) | Betrag (amount) | Inhalt der Eintragung (text of entry in the shipping register) |
Zu lfd. Nr. (related serial number above) | Beschränkungen (alterations of entries above) |
Laufende Nummer | Eigentümer | Anteile | Erwerbsgrund |
........................ , | ........................ |
(Siegel) | Amtsgericht |
Laufende Nummer | Betrag | Inhalt der Eintragung |
Zu lfd. Nr. | Beschränkungen |
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