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SchRegDV

SchRegDV

Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung

  • Zweiter Abschnitt: Führung des Schiffsregisters

§ 16

Zur Bezeichnung des Berechtigten sind im Schiffregister einzutragen:
1.
bei natürlichen Personen der Name (Vorname und Familienname), der Beruf und der Wohnort sowie nötigenfalls andere die Berechtigten deutlich kennzeichnende Merkmale;
2.
bei Handelsgesellschaften, eingetragenen Genossenschaften und anderen juristischen Personen die Firma oder der Name und der Sitz.