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Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer

  • Teil 2: Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer

§ 9 Führung des Gesamtverzeichnisses

Die Bundesrechtsanwaltskammer führt ein elektronisches Gesamtverzeichnis aller in den Verzeichnissen der Rechtsanwaltskammern eingetragenen Personen. ²Es trägt die Bezeichnung „Bundesweites Amtliches Anwaltsverzeichnis“.