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Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer

  • Teil 4: Besonderes elektronisches Anwaltspostfach

§ 29 Löschung des Postfachs

Gesperrte besondere elektronische Anwaltspostfächer werden einschließlich der darin gespeicherten Nachrichten sechs Monate nach der Sperrung gelöscht. ²Wird ein Abwickler bestellt, erfolgt die Löschung nicht vor Beendigung der Abwicklung.