Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer
(1) Die Einsichtnahme in das Verzeichnis der Rechtsanwaltskammer ist ausschließlich über das Internet möglich. ²Eine Einsichtnahme muss jederzeit kostenfrei und ohne vorherige Registrierung möglich sein.
(2) Eine anstelle der Kanzleianschrift in das Verzeichnis eingetragene zustellfähige Anschrift ist nicht einsehbar.
(3) Eintragungen nach § 1 Satz 2 Nummer 4 sind nicht einsehbar.
(4) Die Ausgestaltung der Möglichkeit zur Einsichtnahme soll die Anforderungen der Barrierefreiheit im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843) in der jeweils geltenden Fassung berücksichtigen.