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Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer

  • Teil 1: Elektronische Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern

§ 6 Einsichtnahme in das Verzeichnis

(1) Die Einsichtnahme in das Verzeichnis der Rechtsanwaltskammer ist ausschließlich über das Internet möglich. ²Eine Einsichtnahme muss jederzeit kostenfrei und ohne vorherige Registrierung möglich sein.

(2) Eine anstelle der Kanzleianschrift in das Verzeichnis eingetragene zustellfähige Anschrift ist nicht einsehbar.

(3) Eintragungen nach § 1 Satz 2 Nummer 4 sind nicht einsehbar.

(4) Die Ausgestaltung der Möglichkeit zur Einsichtnahme soll die Anforderungen der Barrierefreiheit im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843) in der jeweils geltenden Fassung berücksichtigen.