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RAG 18

RAG 18

Achtzehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte

  • Zweiter Abschnitt: Anpassung der Geldleistungen und des Pflegegeldes aus der gesetzlichen Unfallversicherung

§ 11

Der vervielfältigte Jahresarbeitsverdienst darf den Betrag von 36.000 Deutsche Mark nicht übersteigen, es sei denn, daß gemäß § 575 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung ein höherer Betrag bestimmt worden ist. ²In diesem Fall tritt an die Stelle des Betrags von 36.000 Deutsche Mark der höhere Betrag.
  • RAG 18
  • Eingangsformel
  • Erster Abschnitt: Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen
  • Zweiter Abschnitt: Anpassung der Geldleistungen und des Pflegegeldes aus der gesetzlichen Unfallversicherung
  • Dritter Abschnitt: Anpassung der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte
  • Vierter Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften
  • Fünfter Abschnitt:
    • Sechster Abschnitt: Schlußvorschriften