Zweiter Abschnitt: Anpassung der Geldleistungen und des Pflegegeldes aus der gesetzlichen Unfallversicherung
§ 11
Der vervielfältigte Jahresarbeitsverdienst darf den Betrag von 36.000 Deutsche Mark nicht übersteigen, es sei denn, daß gemäß § 575 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung ein höherer Betrag bestimmt worden ist.²In diesem Fall tritt an die Stelle des Betrags von 36.000 Deutsche Mark der höhere Betrag.