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RAG 18

RAG 18

Achtzehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte

  • Sechster Abschnitt: Schlußvorschriften

§ 23

Es treten in Kraft:
§ 17 mit Ausnahme von Nummer 3, § 18 und § 21 mit Wirkung vom 1. Januar 1975,
§ 15 Nr. 1 und § 17 Nr. 3 am 1. Januar 1976,
die übrigen Vorschriften am Tag nach der Verkündung.
  • RAG 18
  • Eingangsformel
  • Erster Abschnitt: Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen
  • Zweiter Abschnitt: Anpassung der Geldleistungen und des Pflegegeldes aus der gesetzlichen Unfallversicherung
  • Dritter Abschnitt: Anpassung der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte
  • Vierter Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften
  • Fünfter Abschnitt:
    • Sechster Abschnitt: Schlußvorschriften