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RAG 18

RAG 18

Achtzehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte

  • Erster Abschnitt: Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen

§ 8

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten im Saarland unter Berücksichtigung der Fassung, in der die in den §§ 1 bis 7 aufgeführten Vorschriften im Saarland anzuwenden sind, und zwar auch für Renten, die nach Artikel 2 § 15 des Gesetzes Nr. 591 zur Einführung des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland vom 13. Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 779), Artikel 2 § 17 des Gesetzes Nr. 590 zur Einführung des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland vom 13. Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 789) und Artikel 4 § 9 des Gesetzes Nr. 635 zur Einführung des Reichsknappschaftsgesetzes und des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland vom 18. Juni 1958 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1099) gewährt werden.
  • RAG 18
  • Eingangsformel
  • Erster Abschnitt: Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen
  • Zweiter Abschnitt: Anpassung der Geldleistungen und des Pflegegeldes aus der gesetzlichen Unfallversicherung
  • Dritter Abschnitt: Anpassung der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte
  • Vierter Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften
  • Fünfter Abschnitt:
    • Sechster Abschnitt: Schlußvorschriften