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Prostituiertenschutzgesetz

Prostituiertenschutzgesetz

Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen

  • Abschnitt 8: Sonstige Bestimmungen

§ 38 Evaluation

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend evaluiert die Auswirkungen dieses Gesetzes auf wissenschaftlicher Grundlage unter Einbeziehung der Erfahrungen der Anwendungspraxis und eines wissenschaftlichen Sachverständigen, der im Einvernehmen mit dem Deutschen Bundestag zu bestellen ist. ²Die Evaluation setzt am 1. Juli 2022 ein. ³Der Evaluationsbericht ist dem Deutschen Bundestag spätestens am 1. Juli 2025 vorzulegen.