§ 7 Informationspflicht der Behörde; Informations- und Beratungsgespräch
(1) Bei der Anmeldung ist ein Informations- und Beratungsgespräch zu führen.
(2) Das Informations- und Beratungsgespräch muss mindestens umfassen:
- 1.
- Grundinformationen zur Rechtslage nach diesem Gesetz, nach dem Prostitutionsgesetz sowie zu weiteren zur Ausübung der Prostitution relevanten Vorschriften, die im räumlichen Zuständigkeitsbereich der Behörde für die Prostitutionsausübung gelten,
- 2.
- Grundinformationen zur Absicherung im Krankheitsfall und zur sozialen Absicherung im Falle einer Beschäftigung,
- 3.
- Informationen zu gesundheitlichen und sozialen Beratungsangeboten einschließlich Beratungsangeboten zur Schwangerschaft,
- 4.
- Informationen zur Erreichbarkeit von Hilfe in Notsituationen und
- 5.
- Informationen über die bestehende Steuerpflicht der aufgenommenen Tätigkeit und die in diesem Zusammenhang zu erfüllenden umsatz- und ertragsteuerrechtlichen Pflichten.
(3) Die zuständige Behörde stellt der oder dem Prostituierten während des Beratungsgesprächs Informationen zur Ausübung der Prostitution in geeigneter Form zur Verfügung. ²Die Informationen sollen in einer Sprache verfasst sein, die die oder der Prostituierte versteht.