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Prostituiertenschutzgesetz

Prostituiertenschutzgesetz

Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen

  • Abschnitt 3: Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes; anlassbezogene Anzeigepflichten

§ 22 Erlöschen der Erlaubnis

Die Erlaubnis erlischt, wenn die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber den Betrieb des Prostitutionsgewerbes nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis aufgenommen hat oder den Betrieb seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat. ²Die Fristen können auf Antrag verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.