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Prostituiertenschutzgesetz

Prostituiertenschutzgesetz

Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen

  • Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Ausübung der Prostitution durch Personen über 18 Jahre sowie auf das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes.