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Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

  • Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

§ 4 Konformitätsvermutung

Bei einfachen Druckbehältern mit einem Druckinhaltsprodukt von mehr als 50 bar∙Liter, die harmonisierten Normen oder Teilen dieser Normen entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird vermutet, dass sie die wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/29/EU erfüllen, soweit diese von den betreffenden Normen oder von Teilen dieser Normen abgedeckt sind.