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Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

  • Abschnitt 2: Pflichten der Wirtschaftsakteure, Konformitätsbewertungsverfahren

§ 10 Einführer oder Händler als Hersteller

Auf einen Einführer oder einen Händler sind die §§ 5 und 6 entsprechend anzuwenden, wenn er
1.
einen einfachen Druckbehälter unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in den Verkehr bringt oder
2.
einen auf dem Markt befindlichen einfachen Druckbehälter so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.