§ 10 Einführer oder Händler als Hersteller
Auf einen Einführer oder einen Händler sind die
§§ 5 und 6 entsprechend anzuwenden, wenn er
- 1.
- einen einfachen Druckbehälter unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in den Verkehr bringt oder
- 2.
- einen auf dem Markt befindlichen einfachen Druckbehälter so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.