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Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

  • Abschnitt 2: Pflichten der Wirtschaftsakteure, Konformitätsbewertungsverfahren

§ 12 Konformitätsbewertungsverfahren

(1) Für einfache Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt von mehr als 50 bar∙Liter sind entsprechend den Vorgaben des Artikels 13 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2014/29/EU die Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen.

(2) Die Aufzeichnungen und der Schriftwechsel im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsverfahren sind in deutscher Sprache oder in einer von der notifizierten Stelle anerkannten Sprache abzufassen.