Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
- Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 3 Bereitstellung auf dem Markt
Einfache Druckbehälter dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Instandhaltung und bestimmungsgemäßem Betrieb die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.