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Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

  • Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

§ 3 Bereitstellung auf dem Markt

Einfache Druckbehälter dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Instandhaltung und bestimmungsgemäßem Betrieb die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.