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Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

  • Abschnitt 4: Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und Schlussbestimmungen

§ 20 Straftaten

Wer eine in § 19 Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 40 des Produktsicherheitsgesetzes strafbar.