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Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

  • Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

§ 5 Konformitätsvermutung auf der Grundlage internationaler Normen

Bei elektrischen Betriebsmitteln, die den Sicherheitsbestimmungen der von der Internationalen Elektrotechnischen Kommission festgelegten internationalen Normen entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird vermutet, dass sie die Anforderungen nach § 3 erfüllen.