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Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

  • Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

§ 6 Konformitätsvermutung auf der Grundlage nationaler Normen

Sofern keine harmonisierten Normen nach § 4 und keine internationalen Normen nach § 5 veröffentlicht worden sind, wird bei elektrischen Betriebsmitteln, die entsprechend den Sicherheitsbestimmungen der im herstellenden Mitgliedstaat geltenden Normen hergestellt worden sind, vermutet, dass sie die Anforderungen nach § 3 erfüllen, wenn die im herstellenden Mitgliedstaat geltenden Normen dem deutschen Sicherheitsniveau entsprechen.