Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
- Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 6 Konformitätsvermutung auf der Grundlage nationaler Normen
Sofern keine harmonisierten Normen nach § 4 und keine internationalen Normen nach § 5 veröffentlicht worden sind, wird bei elektrischen Betriebsmitteln, die entsprechend den Sicherheitsbestimmungen der im herstellenden Mitgliedstaat geltenden Normen hergestellt worden sind, vermutet, dass sie die Anforderungen nach § 3 erfüllen, wenn die im herstellenden Mitgliedstaat geltenden Normen dem deutschen Sicherheitsniveau entsprechen.
- Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
- Eingangsformel
- Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
- Abschnitt 2: Pflichten der Wirtschaftsakteure
- Abschnitt 3: Marktüberwachung
- Abschnitt 4: Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und Schlussbestimmungen