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Zwölfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

Zwölfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

  • Abschnitt 5: Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und Schlussbestimmungen

§ 22 Straftaten

Wer eine in § 21 Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 40 des Produktsicherheitsgesetzes strafbar.