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Zwölfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

Zwölfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

  • Abschnitt 2: Pflichten der Wirtschaftsakteure

§ 13 Einführer oder Händler als Hersteller

Auf einen Einführer oder Händler sind die §§ 7 und 8 entsprechend anzuwenden, wenn er
1.
ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in den Verkehr bringt oder
2.
ein bereits in den Verkehr gebrachtes Sicherheitsbauteil für Aufzüge so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.