Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Entwickeln von Packmitteln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | - a)
- fertigungstechnische Parameter erfassen und in Produktionsdaten umsetzen, dabei Kundenvorgaben und produktspezifische Besonderheiten sowie ökonomische und ökologische Gesichtspunkte berücksichtigen
- b)
- Packmittel unter Berücksichtigung von Wirkung, Funktion und Normen gestalten
- c)
- technische Zeichnungen manuell und computerunterstützt mit Standardsoftware erstellen
- d)
- Handmuster manuell und maschinell herstellen sowie auf Funktion und Maßhaltigkeit prüfen
| 10 | |
2 | Vorbereiten und Planen von Produktionsprozessen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | - a)
- Auftragsunterlagen auf Vollständigkeit prüfen und Realisierbarkeit der Produktionsvorgaben kontrollieren
- b)
- vorgelagerte Prozesse bezüglich der Wechselwirkungen von verschiedenen Produktionsschritten oder Verfahren beurteilen
- c)
- Produktionsabläufe hinsichtlich der zu erzielenden Qualität der Packmittel einschließlich Kosten- und Ressourcenschonung beurteilen
- d)
- Produktionsprozess nach wirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten festlegen
- e)
- Packstoffe und Packhilfsmittel hinsichtlich Verwendbarkeit, Lagerung, Verarbeitung sowie Gebrauchsnutzung des Endproduktes beurteilen und unter Berücksichtigung des Materialverhaltens einsetzen
- f)
- Produkt- und Prozessdaten erstellen und bei der Planung von Aufträgen unter Berücksichtigung von weiteren Verarbeitungsschritten nutzen
| | 12 |
- g)
- Verpackung und Lagerung der gefertigten Produkte unter Berücksichtigung spezifischer Vorgaben sowie innerbetrieblicher und logistischer Prozesse festlegen
- h)
- Qualitätssicherungs-Unterlagen und auftragsbezogene Datenblätter nach betrieblichen Vorgaben und Kundenwünschen erstellen
- i)
- Materialien und Werkzeuge für die Produktion auswählen und beschaffen
- j)
- Werkzeuge maschinen- und auftragsspezifisch zusammenstellen, anfertigen, vormontieren, einstellen, prüfen und instand setzen
| 8 | |
3 | Rüsten von Fertigungsanlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | - a)
- Auftragsdaten für die Maschinensteuerung übernehmen, Maschinen produkt- und produktionsorientiert einrichten
- b)
- Probeprodukt erstellen und Übereinstimmung mit den Anforderungen überprüfen, bei Abweichungen Parameter optimieren
- c)
- Freigabe erteilen, dokumentieren und Produktion starten
- d)
- Prozesskontrollsysteme einstellen
- e)
- Fertigungsanlagen abrüsten, Werkzeuge nach Einsatz kontrollieren und Prüfergebnis dokumentieren
- f)
- Werkzeuge instandhaltungsgerecht einlagern
| 20 | |
4 | Steuern und Überwachen von Produktionsprozessen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | - a)
- Produktion unter Berücksichtigung von Leistung und Ausschussminimierung steuern
- b)
- Prozesskontrolle durchführen, Fehler beheben
| | 26 |
- c)
- Materialfluss sicherstellen
- d)
- qualitätssichernde Maßnahmen produktbezogen durchführen und dokumentieren
- e)
- Produktionsdaten dokumentieren
| 10 | |
5 | Instandhaltung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | - a)
- technische Zeichnungen lesen, Skizzen anfertigen
- b)
- Werkstoffe, insbesondere durch Feilen, Trennen, Bohren und Kaltfügen, be- und verarbeiten
- c)
- Werkstücke durch Messen und Lehren prüfen
| 6 | |
- d)
- Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit überprüfen
- e)
- mechanische, hydraulische, pneumatische und elektrisch betriebene Komponenten und Systeme unterscheiden, Wartung und Reinigung durchführen, Verschleißteile austauschen
- f)
- Störungen an Maschinen und Einrichtungen feststellen, Ursachen beseitigen
- g)
- Fehler beschreiben und Behebung veranlassen
- h)
- Grundeinstellungen der Maschine überprüfen und Maschine nach Vorgaben justieren
- i)
- Maschineneinstellungen und Austausch von Teilen sowie Prüfergebnisse dokumentieren
| | 10 |
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus den Wahlqualifikationen
1. Auswahlliste I
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
I.1 | Metallbearbeitung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer I.1) | - a)
- technische Zeichnungen für Werkstücke anfertigen
- b)
- Werkstoffe manuell und maschinell, insbesondere durch Schleifen, Reiben, Gewindeschneiden, Umformen, bearbeiten
| 8 | |
| | - c)
- Maß, Form und Lage von Bauteilen unter Berücksichtigung von Toleranzen beurteilen
- d)
- Maschinenelemente und Bauteile einpassen, montieren und demontieren
| | |
I.2 | Steuerungstechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer I.2) | - a)
- Steuerungsarten und Signalverarbeitung unterscheiden
- b)
- Schalt- und Funktionspläne pneumatischer Systeme lesen und skizzieren
- c)
- Sensoren sowie mechanische, pneumatische und hydraulische Maschinenteile unter Beachtung von Sicherheitsvorgaben prüfen und warten
- d)
- pneumatische Steuerungen nach Vorgaben montieren, anschließen und prüfen
| 8 | |
I.3 | Spezielle Fertigungsverfahren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer I.3) | - a)
- Fertigungsverfahren zum Kleben oder Kaschieren oder Beschichten oder Versiegeln oder Verschließen oder Kodieren oder Etikettieren steuern
- b)
- Spezialmaschinen rüsten und warten
| 8 | |
I.4 | Computergestützte Mustererstellung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer I.4) | - a)
- Daten importieren, konvertieren und exportieren
- b)
- Konstruktionsvarianten hinsichtlich ihrer Verwendbarkeit beurteilen
- c)
- Muster nach Vorgabe mittels CAD konstruieren und ausplotten
- d)
- erstellte Muster auf Funktion und Kundenanforderungen prüfen
| 8 | |
2. Auswahlliste II
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
II.1 | Stanzformenbau (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer II.1) | - a)
- Stanzformenträger vorbereiten
- b)
- Schnitt- und Schliffwinkel sowie Rill- und Ritzlinienmaße festlegen
- c)
- Rill-, Ritz-, Perforier- und Schneidlinien auswählen und einpassen
- d)
- Haltepunkte einschleifen
- e)
- Gummierung einpassen
- f)
- Stanzformen prüfen und freigeben
| | 10 |
II.2 | Veredelungstechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer II.2) | - a)
- Veredelungsverfahren, insbesondere für Prägungen oder Druck und Lackierungen oder Kalandrierungen oder Perforierungen, steuern
- b)
- Spezialmaschinen rüsten und warten
| | 10 |
II.3 | Leitstandtechnik und Inlineproduktion (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer II.3) | - a)
- Auftragsdaten aus Arbeitskarten und EDV übernehmen, prüfen und eingeben
- b)
- Zusammenwirken der Fertigungsaggregate steuern
- c)
- Rüstfehler und Abweichungen im Produktionsprozess erkennen und beseitigen
| | 10 |
II.4 | Labor (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer II.4) | - a)
- produktspezifische Prüfverfahren auswählen und anwenden
- b)
- Packstoffe und Packstoffverbindungen bestimmen und auf Funktionen und Eigenschaften prüfen, Prüfergebnisse dokumentieren
- c)
- Fehlerquellen feststellen, dokumentieren und Beseitigung veranlassen
| | 10 |
II.5 | Mechanik und Steuerungstechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer II.5) | - a)
- hydraulische, pneumatische und elektropneumatische Schaltpläne lesen
- b)
- Störungen bei mechanischen, elektrischen, elektronischen, pneumatischen, hydraulischen und elektropneumatischen Maschinenelementen erkennen und Behebung veranlassen
- c)
- pneumatische Schaltungen planen, skizzieren und aufbauen
| | 10 |
II.6 | Computergestützte Packmittelentwicklung und Design (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer II.6) | - a)
- 3D-Software bei der Gestaltung und Konstruktion von Packmitteln einsetzen
- b)
- Produktmuster unter Berücksichtigung von Wirkung und Funktion grafisch gestalten
- c)
- Besonderheiten von verpackungsspezifischen Druckverfahren bei der Gestaltung berücksichtigen
- d)
- Nutzenanordnung erstellen
| | 10 |
Abschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) | - a)
- Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
- gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
- Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
- wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
- wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) | - a)
- Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
- Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- c)
- Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
- Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
|
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) | - a)
- Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
- berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
- Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
- Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
- mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
- für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
- Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
- Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
|
5 | Betriebliche Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5) | - a)
- Dokumentationen, Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen, in deutscher und englischer Sprache nutzen
- b)
- Informationen auswerten, bewerten und Sachverhalte darstellen
- c)
- schriftliche betriebsübliche Kommunikation durchführen
- d)
- IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen
- e)
- Gespräche mit Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
- f)
- im Team Aufgaben planen, abstimmen, Entscheidungen erarbeiten und Konflikte lösen
- g)
- Sachverhalte und Lösungen visualisieren, Gesprächsergebnisse dokumentieren, deutsche und englische Fachbegriffe verwenden
- h)
- mit vor- und nachgelagerten Bereichen und externen Partnern kommunizieren, Übergabeprozesse abstimmen, Reklamationen analysieren
| 8 | |
6 | Betriebliche Managementsysteme (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 6) | - a)
- Methoden und Instrumente des Qualitätsmanagements beurteilen und für den kontinuierlichen Verbesserungsprozess im eigenen Arbeitsbereich einsetzen
- b)
- betriebliche Hygienevorschriften umsetzen
| | 10 |