§ 3 Struktur der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung gliedert sich in
- 1.
- Pflichtqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A und C,
- 2.
- zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1 sowie
- 3.
- zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.