§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). ²Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Packmitteltechnologen und zur Packmitteltechnologin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1:
- 1.
- Entwickeln von Packmitteln,
- 2.
- Vorbereiten und Planen von Produktionsprozessen,
- 3.
- Rüsten von Fertigungsanlagen,
- 4.
- Steuern und Überwachen von Produktionsprozessen,
- 5.
- Instandhaltung;
Abschnitt B
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus den Auswahllisten I und II:
- 1.
- zwei Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 aus der Auswahlliste I:
- I.1
- Metallbearbeitung,
- I.2
- Steuerungstechnik,
- I.3
- Spezielle Fertigungsverfahren,
- I.4
- Computergestützte Mustererstellung;
- 2.
- zwei Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 3 aus der Auswahlliste II:
- II.1
- Stanzformenbau,
- II.2
- Veredelungstechnik,
- II.3
- Leitstandtechnik und Inlineproduktion,
- II.4
- Labor,
- II.5
- Mechanik und Steuerungstechnik,
- II.6
- Computergestützte Packmittelentwicklung und Design;
Abschnitt C
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationen nach
§ 3 Nummer 1:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Betriebliche Kommunikation,
- 6.
- Betriebliche Managementsysteme.