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PackmAusbV

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Verordnung über die Berufsausbildung zum Packmitteltechnologen und zur Packmitteltechnologin

§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). ²Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Packmitteltechnologen und zur Packmitteltechnologin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1:

1.
Entwickeln von Packmitteln,
2.
Vorbereiten und Planen von Produktionsprozessen,
3.
Rüsten von Fertigungsanlagen,
4.
Steuern und Überwachen von Produktionsprozessen,
5.
Instandhaltung;
Abschnitt B

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus den Auswahllisten I und II:
1.
zwei Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 aus der Auswahlliste I:
I.1
Metallbearbeitung,
I.2
Steuerungstechnik,
I.3
Spezielle Fertigungsverfahren,
I.4
Computergestützte Mustererstellung;

2.
zwei Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 3 aus der Auswahlliste II:
II.1
Stanzformenbau,
II.2
Veredelungstechnik,
II.3
Leitstandtechnik und Inlineproduktion,
II.4
Labor,
II.5
Mechanik und Steuerungstechnik,
II.6
Computergestützte Packmittelentwicklung und Design;

Abschnitt C

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Betriebliche Kommunikation,
6.
Betriebliche Managementsysteme.