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PackmAusbV
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PackmAusbV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Packmitteltechnologen und zur Packmitteltechnologin
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
PackmAusbV
Eingangsformel
§ 1
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2
Dauer der Berufsausbildung
§ 3
Struktur der Berufsausbildung
§ 4
Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 5
Durchführung der Berufsausbildung
§ 6
Zwischenprüfung
§ 7
Abschlussprüfung
§ 8
Gewichtungs- und Bestehensregelung
§ 9
Anrechnungsregelung
§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage
Anlage (zu § 4 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Packmitteltechnologen und zur Packmitteltechnologin