§ 15 Pflichten des Inhabers
Der Inhaber eines Passes ist verpflichtet, der Paßbehörde unverzüglich
- 1.
- den Paß vorzulegen, wenn eine Eintragung unzutreffend ist;
- 2.
- auf Verlangen den alten Paß beim Empfang eines neuen Passes abzugeben;
- 3.
- den Verlust des Passes und sein Wiederauffinden anzuzeigen;
- 4.
- den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit anzuzeigen und
- 5.
- anzuzeigen, wenn er auf Grund freiwilliger Verpflichtung in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eingetreten ist.