§ 13 Sicherstellung
(1) Ein Paß oder ein ausschließlich als Paßersatz bestimmter amtlicher Ausweis kann sichergestellt werden, wenn
- 1.
- eine Person ihn unberechtigt besitzt;
- 2.
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß gegen den Inhaber Paßversagungsgründe nach § 7 Abs. 1 vorliegen;
- 3.
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß ein Einziehungsgrund nach § 12 vorliegt.
(2) Eine Sicherstellung ist schriftlich zu bestätigen.
(3) (weggefallen)