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Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen

Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen

  • Erster Abschnitt: Grundsätze für die Verleihung von Titeln, Orden und Ehrenzeichen

§ 2 Titel

(1) Titel werden durch den Bundespräsidenten verliehen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. ²Die Bezeichnung der Titel und die Voraussetzungen ihrer Verleihung werden durch Gesetz festgelegt.

(2) Akademische Grade sowie Amts- und Berufsbezeichnungen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.