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Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen

Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen

  • Fünfter Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

§ 14 Vertrieb

(1) Orden und Ehrenzeichen - auch in verkleinerter Form - und die dazugehörigen Bänder dürfen Privatpersonen gegen Entgelt nur nach Vorlegung eines ordnungsmäßigen Nachweises (§§ 8, 9) überlassen werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Orden und Ehrenzeichen, die vor dem 8. Mai 1945 verliehen worden sind (§ 10). ²Die zuständige Landesbehörde kann darüber hinaus demjenigen, der ein berechtigtes Interesse nachweist, eine Genehmigung zum Erwerb auch der übrigen Orden und Ehrenzeichen ohne Vorlegung eines nach §§ 8 und 9 erforderlichen Besitznachweises erteilen.