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Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen

Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen

  • Sechster Abschnitt: Bußgeld- und Schlußbestimmungen

§ 16

Bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Ansprüche aus verliehenen staatlichen Auszeichnungen der Deutschen Demokratischen Republik sind erloschen. ²Ansprüche aus solchen Auszeichnungen können vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts an nicht mehr geltend gemacht werden.