Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen
- Zweiter Teil: Vorschriften für ausländische Luftfahrzeuge
§ 103
Besteht an einem ausländischen Luftfahrzeug - 1.
- ein Recht des Besitzers dieses Luftfahrzeugs, Eigentum durch Kauf zu erwerben,
- 2.
- ein Recht zum Besitz dieses Luftfahrzeugs auf Grund eines für einen Zeitraum von sechs oder mehr Monaten abgeschlossenen Mietvertrags oder
- 3.
- ein besitzloses Pfandrecht, eine Hypothek oder ein ähnliches Recht, das vertraglich zur Sicherung einer Forderung bestellt ist,
so geht es allen anderen Rechten an dem Luftfahrzeug vor, sofern es nach dem Recht des Staates, in dem das Luftfahrzeug zur Zeit der Begründung des Rechts als staatszugehörig eingetragen war, gültig entstanden und in einem öffentlichen Register dieses Staates eingetragen ist.
- Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen
- Erster Teil: Vorschriften für Luftfahrzeuge, die in die Luftfahrzeugrolle eingetragen sind
- Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften über das Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug
- Zweiter Abschnitt: Eintragung und Inhalt des Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug
- Dritter Abschnitt: Die Geltendmachung des Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug
- Vierter Abschnitt: Übertragung, Änderung und Erlöschen des Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug
- Fünfter Abschnitt: Die Erweiterung des Registerpfandrechts auf Ersatzteile von Luftfahrzeugen
- Sechster Abschnitt: Rechte aus Bergungs- und Erhaltungsmaßnahmen
- Siebenter Abschnitt: Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen, Verfahren
- Achter Abschnitt: Anwendbarkeit der Vorschriften anderer Gesetze
- Zweiter Teil: Vorschriften für ausländische Luftfahrzeuge
- Dritter Teil: Übergangs- und Schlußbestimmungen