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Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen

Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen

  • Erster Teil: Vorschriften für Luftfahrzeuge, die in die Luftfahrzeugrolle eingetragen sind
    • Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften über das Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug

§ 10

(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug oder eines Rechts an einem Registerpfandrecht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines dieser Rechte kann eine Vormerkung in das Register eingetragen werden. ²Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.

(2) Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Luftfahrzeug oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. ²Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.

(3) Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung.

(4) Soweit der Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, kann sich der Erbe des Verpflichteten nicht auf die Beschränkung seiner Haftung berufen.