§ 80
(1) Bei der Anmeldung des Luftfahrzeugs sind anzugeben
- 1.
- die Nummer des Blattes der Luftfahrzeugrolle, auf dem das Luftfahrzeug eingetragen ist,
- 2.
- das Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs,
- 3.
- die Art und das Muster des Luftfahrzeugs,
- 4.
- die Werknummer der Zelle des Luftfahrzeugs,
- 5.
- der Name und der Wohnsitz oder Sitz des Eigentümers nach der Eintragung in der Luftfahrzeugrolle.
(2) Der Anmeldende hat nachzuweisen, daß die Angaben mit den Eintragungen in der Luftfahrzeugrolle übereinstimmen. ²Wer das Luftfahrzeug als Eigentümer zur Eintragung anmeldet, hat glaubhaft zu machen, daß er Eigentümer des Luftfahrzeugs ist.