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LmhFortbPrüfV

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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Verkaufsleiter im Lebensmittelhandwerk und Geprüfte Verkaufsleiterin im Lebensmittelhandwerk

§ 24 Wiederholung der Prüfung „Schwerpunktspezifische Verkaufsleitungsqualifikationen“

(1) Eine nicht bestandene schriftliche und eine nicht bestandene praktische Prüfung kann jeweils zweimal wiederholt werden.

(2) Der Prüfling muss die Wiederholungsprüfung bei der zuständigen Stelle beantragen.

(3) Wer die praktische Prüfung nicht bestanden hat und innerhalb von zwei Jahren nach dem Tag des Nichtbestehens dieser Prüfung die Wiederholungsprüfung beantragt, ist von der schriftlichen Prüfung zu befreien, wenn diese in der vorangegangenen Prüfung mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist.

(4) Auf Antrag kann im Fall der Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung auch eine bereits bestandene Prüfung wiederholt werden. ²In diesem Fall gilt nur das Ergebnis der letzten Prüfung.