Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Verkaufsleiter im Lebensmittelhandwerk und Geprüfte Verkaufsleiterin im Lebensmittelhandwerk
(1) Die schriftliche Prüfung umfasst alle Handlungsbereiche der §§ 7 bis 11.
(2) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung werden aus der Beschreibung einer betrieblichen Situation abgeleitet. ²Die Aufgaben werden handlungsbereichsübergreifend gestellt.
(3) Die Bearbeitungszeit beträgt 300 Minuten.