Rinder-Leukose-Verordnung
Verordnung zum Schutz gegen die Leukose der Rinder
- II. Schutzmaßregeln
- 2. Besondere Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung der Leukose oder des Verdachts auf Leukose der Rinder
§ 9
Die zuständige Behörde ordnet die Tötung von Rindern an, bei denen leukotische Tumoren oder ein positiver serologischer Befund festgestellt worden sind. ²Sie kann die Tötung von Rindern anordnen, bei denen wiederholt zweifelhafte serologische Befunde festgestellt worden sind, sowie von ansteckungsverdächtigen Rindern eines verseuchten Bestandes, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.