Rinder-Leukose-Verordnung
Verordnung zum Schutz gegen die Leukose der Rinder
§ 10
Nach Entfernung der Rinder, bei denen leukotische Tumoren, positive oder wiederholt zweifelhafte serologische Befunde festgestellt worden sind, sind - 1.
- die Ställe oder sonstigen Standorte der Tiere und
- 2.
- die verwendeten Gerätschaften und sonstigen Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers sein können,
nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.