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Rinder-Leukose-Verordnung

Rinder-Leukose-Verordnung

Verordnung zum Schutz gegen die Leukose der Rinder

  • II. Schutzmaßregeln
    • 3. Desinfektion

§ 10

Nach Entfernung der Rinder, bei denen leukotische Tumoren, positive oder wiederholt zweifelhafte serologische Befunde festgestellt worden sind, sind
1.
die Ställe oder sonstigen Standorte der Tiere und
2.
die verwendeten Gerätschaften und sonstigen Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers sein können,
nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.
  • Rinder-Leukose-Verordnung
  • I. Begriffsbestimmungen
  • II. Schutzmaßregeln
    • 1. Allgemeine Schutzmaßregeln
    • 2. Besondere Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung der Leukose oder des Verdachts auf Leukose der Rinder
    • 3. Desinfektion
  • III. Aufhebung der Schutzmaßregeln
  • IV. Amtlich anerkannter leukosefreier Rinderbestand
  • V. Ordnungswidrigkeiten
  • VI. Schlussvorschriften