Verordnung zum Schutz gegen die Leukose der Rinder
(1) Zucht- und Nutzrinder dürfen
werden, wenn die Tiere aus einem leukoseunverdächtigen Rinderbestand stammen. ²Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 genehmigen für weniger als 30 Monate alte zur Mast bestimmte Rinder, sofern diese Tiere nicht in einen leukoseunverdächtigen Bestand eingestellt werden und eine Verbreitung der Seuche dadurch nicht zu befürchten ist.
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)