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Rinder-Leukose-Verordnung

Rinder-Leukose-Verordnung

Verordnung zum Schutz gegen die Leukose der Rinder

  • II. Schutzmaßregeln
    • 1. Allgemeine Schutzmaßregeln

§ 5

(1) Zucht- und Nutzrinder dürfen

1.
in einen Rinderbestand nur verbracht oder eingestellt oder
2.
auf Viehmärkte, Tierschauen oder -ausstellungen, Tierversteigerungen, Veranstaltungen ähnlicher Art oder Gemeinschaftsweiden nur verbracht
werden, wenn die Tiere aus einem leukoseunverdächtigen Rinderbestand stammen. ²Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 genehmigen für weniger als 30 Monate alte zur Mast bestimmte Rinder, sofern diese Tiere nicht in einen leukoseunverdächtigen Bestand eingestellt werden und eine Verbreitung der Seuche dadurch nicht zu befürchten ist.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

  • Rinder-Leukose-Verordnung
  • I. Begriffsbestimmungen
  • II. Schutzmaßregeln
    • 1. Allgemeine Schutzmaßregeln
    • 2. Besondere Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung der Leukose oder des Verdachts auf Leukose der Rinder
    • 3. Desinfektion
  • III. Aufhebung der Schutzmaßregeln
  • IV. Amtlich anerkannter leukosefreier Rinderbestand
  • V. Ordnungswidrigkeiten
  • VI. Schlussvorschriften