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Gesetz über Kostenstrukturstatistik

Gesetz über Kostenstrukturstatistik

§ 6

Hilfsmerkmale der Erhebungen nach § 1 sind
1.
Name, Anschrift, Telefonnummer und Adresse für elektronische Post der nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Auskunftgebenden,
2.
Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen.